Finanztip-Newsletter mit 1 Million Abonnenten – Vermögensaufbau, Steuern und steigende Energiepreise: Nimm Deine Finanzen mit unserem wöchentlichen Newsletter selbst in die Hand! Erben zweiter Ordnung sind immer die Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Das bedeutet: Hatte der Verstorbene keine Kinder oder sind diese schon vorher gestorben, ohne selbst Kinder zu haben, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Dann erben die Eltern, falls sie noch leben, und deren Abkömmlinge – die Geschwister des Verstorbenen. In der zweiten Ordnung werden die Erben nach sogenannten Linien bestimmt.
Jeder Elternteil bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen. Leben noch beide Eltern des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder.
Contents
Was passiert wenn der Verstorbene kein Testament hat?
Ehefrau, Kinder – Wer hat einen Anspruch? – Hinterlässt der Verstorbene kein Testament, haben der Ehepartner, die Kinder und deren Nachkommen (Enkelkinder) einen Erbanspruch. Zu den Kinder zählen auch Adoptivkinder und uneheliche Kinder. Sind keine Kinder oder andere Nachkommen vorhanden, erben neben dem Ehepartner auch die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Schwester, Bruder, Neffen, Nichten).
Was ist der Unterschied zwischen einer testamentarischen und einer gesetzlichen Erbfolge?
Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? Gesetzliche Erbfolge: Wann tritt Sie ein? Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn
- eine Person (Erblasser) ohne Hinterlassung einer wirksamen letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) verstorben ist,
- die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder
- der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
- Hat der Erblasser nur zum Teil (wirksam) letztwillig verfügt, tritt teilweise gesetzliche Erbfolge ein.
- Die Regeln der Anwachsung gehen den Regeln der gesetzlichen Erbfolge vor.
- Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
In erster Linie – ggf. neben einem Ehegatten (siehe unten) – erben die Verwandten des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zunächst zwischen verschiedenen Ordnungen. Erben einer höheren Ordnung schließen dabei die Erben der unteren Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus.
- Gesetzliche Erben der 1.
- Ordnung Gesetzliche Erben der 1.
- Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB), also Kinder, Enkel, Urenkel usw.
- Des Erblassers.
- Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben.
- Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt, wenn sie als Minderjährige nach dem 01.01.1977 in Deutschland adoptiert worden sind.
Bei Adoptionen bis zum 31.12.1976, einer Erwachsenenadoption (§ 1767 BGB) oder Auslandsadoptionen ist die Rechtslage komplizierter; lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt beraten. Mehrere Kinder des Erblassers erben nebeneinander zu gleichen Teilen.
- Wenn der Erblasser daneben von einem Ehegatten überlebt werden, erben sie neben dem Ehegatten (siehe hierzu unten).
- Lebende Kinder schließen die eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus.
- Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben ist, treten an seine Stelle seine Kinder (also Enkel des Erblassers).
Mehrere Kindes-Kinder teilen sich den Anteil des vorverstorbenen Kindes. Beispiel: Erblasser E hatte 2 Kinder: K 1 und K 2. K 1 stirbt vor dem E. Die Kinder des K 1, Enkel 1 und Enkel 2, erhalten jeweils ¼ (der Stamm also ½). Gesetzliche Erben der 2. Ordnung Nur wenn es keinen Erben der ersten Ordnung gibt, erben die Verwandten zweiter Ordnung.
Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte), § 1925 BGB. Erben der 2. Ordnung schließen ihre eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Beispiel: Der kinderlose Erblasser wurde von seinen Eltern überlebt.
Die Eltern erben alleine. Deren Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers) erhalten nichts. Lebt nur noch ein Elternteil, erhält es die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte erhalten die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils. Falls keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein.
Gesetzliche Erben der 3. Ordnung Gibt es auch keine Erben der zweiten Ordnung, erben die Erben der 3. Ordnung. ‘Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB. Auch in der 3. Ordnung schließen die im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Erblassers ihre eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Gesetzliche Erben der 4. Ordnung Wenn es auch keine Erben der dritten Ordnung gibt, erben die Erben der 4. Ordnung. Gesetzliche Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB.
Ab der 4. Ordnung gilt das sog. Gradualsystem. Ein Grad ist eine vermittelnde Geburt. Die gradmäßig am nächsten Verwandte Person erbt allein bzw. mit im Grade gleichen gemeinsam zu gleichen Teilen. Beispiel: Die nächsten Verwandten von Erblasser E sind die Abkömmlinge der Urgroßeltern (4. Ordnung). Von diesen Abkömmlingen der Urgroßeltern leben noch zwei Enkel und 4 Urenkel (eines vorverstorbenen Enkels).
Die Enkel erben zu je ½. Die Urenkel erhalten nichts.
- Gesetzliche Erbfolge: wenn der Erblasser von seinem Ehegatten überlebt wird
- Neben den Verwandten hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht.
- Ehegatte
Ehegatte ist, wer zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet war. Eine aufhebbare Ehe (z.B. im Fall der Bigamie) gibt ein gesetzliches Erbrecht bis zur Aufhebung der Ehe durch ein Gericht. Der geschiedene Ehegatte hat hingegen kein gesetzliches Erbrecht.
Hat der Erblasser Scheidungsantrag gestellt und liegen die Voraussetzungen für die Ehescheidung vor, hat der andere Ehegatte ebenfalls kein gesetzliches Erbrecht, § 1933 BGB. Eine bloße Trennung lässt das gesetzliche Erbrecht allerdings noch nicht entfallen. Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und von der Ordnung, der die überlebenden Verwandten des Erblassers angehören, § 1931 Absatz 1 BGB.
Haben die Eheleute durch Ehevertrag nicht etwas anderes vereinbart, sind sie im (deutschen) gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. In diesem Fall erhält der überlebenden Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung ¼. Ferner erhält er ¼ als pauschalen Ausgleich für den Zugewinn.
Übersicht zu den Erbteilen, wenn Ehegatte und Kinder erben | |||
Neben 1 Kind | Neben 2 Kindern | Neben mehr als 2 Kindern | |
Zugewinngemeinschaft | 1/4 + 1/4 | 1/4 + 1/4 | 1/4 + 1/4 |
Gütertrennung | 1/2 | 1/3 | 1/4 |
Gütergemeinschaft | 1/4 | 1/4 | 1/4 |
Sind keine Erben 1. Ordnung, sondern nur 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten) oder Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte ½ der Erbschaft (§ 1931 (1) BGB) und ¼ als pauschalisierten Zugewinnausgleich (§ 1931 (3) BGB). Beispiel: Erblasser E hinterlässt den Ehegatten V.
- Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft, § 1931 (2) BGB.
- Ist der konkret berechnete Zugewinnausgleich höher, sollte der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und den konkret berechneten Zugewinnausgleich nebst den „kleinen Pflichtteil” verlangen.
- Voraus
Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbteil der Voraus zu. Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände (z.B. Haushaltsgeräte, Möbel) und die Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der 2. Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu.
Neben den Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) erhält der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann alleine, soweit er diese „zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt”, § 1932 BGB. Gesetzliches Erbrecht des Staates Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? Gesetzliche Erbfolge im Überblick
Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei, § 1964 BGB.
- Ausgleichung
- Schenkungen an Kinder können nach § 2050 BGB auszugleichen sein.
- Ihre Fragen zur gesetzlichen Erbfolge
Sie haben Fragen zum gesetzlichen Erbrecht? Fragen Sie die Autoren.
- Autoren:
- Veit Klinger, Fachanwalt für Erbrecht
- Jan-Hendrik Frank, Fachanwalt für Erbrecht
: Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Was ist ein Testament oder ein Erbvertrag?
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Zuletzt bearbeitet am: 26.11.2022 Nach dem deutschen Erbrecht kann jede Person seine Erben frei bestimmen. So hat der Erblasser die Möglichkeit, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag zu vereinbaren. Fehlt es jedoch an einer Verfügung, dann richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.
- Insofern stellt sich die Frage, welche Person etwas erbt, wenn ein Testament nicht vorhanden ist.
- Welche Person kommt als Erbe in Betracht? Sofern der Erblasser keine Verfügung über sein Vermögen getroffen hat und es zum Erbfall kommt, werden die Vorschriften der §§ 1922 ff.
- BGB angewandt.
- In erster Linie regelt dabei § 1922 Abs.1 BGB die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge.
„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.” Demnach kommen ausschließlich die Verwandten als Erben in Betracht. Diese erben gemäß dem, nach Gesetz entsprechenden, Verwandtschaftsgrad.
- Das Gesetz kennt dabei die 1.
- Ordnung, die 2.
- Ordnung und die 3. Ordnung.
- Gibt es Verwandte der ersten Ordnung, bedeutet dies, dass die Verwandten der 2.
- Ordnung nicht mehr als Erben infrage kommen.
- Genauso verhält es sich für weiter entfernte Verwandte.1.
- Beispiel: Vater V besitzt insgesamt vier Kinder und hat zwei Geschwister.
Aufgrund eines Verkehrsunfalles verstirbt er. Ein oder ein Erbvertrag existieren nicht. Vorliegend kommen die vier Kinder als Erben in Betracht. Sie gehören zur 1. Ordnung. „Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.” Die Kinder erhalten somit je 25% der gesamten Erbmasse.2.
- „ Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. ”
- Die Eltern der Frau F würden im Todesfall ausschließlich als Erben in Betracht kommen.
- Was passiert wenn kein Erbe vorhanden ist?
In einigen Situationen kann es vorkommen, dass keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Insofern ist fraglich, was mit der Erbmasse passiert. Der Gesetzgeber hat dazu in § 1936 BGB eine Vorschrift erschaffen.
- Aufgrund dieser Vorschrift erbt, dass Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnort hatte.
- Quelle: Rechtsanwalt Gramm aus Hannover (Fachanwalt.de)
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: Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Was passiert wenn das Testament ungültig ist?
Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? – Hinterlässt der Verstorbene kein Testament oder einen Erbvertrag, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Auch wenn das Testament ungültig ist oder nicht über das gesamte Vermögen verfügt wurde, wird das Vermögen des Erblassers entsprechend den Aufteilungsregeln der gesetzlichen Erbfolge unter den Angehörigen aufgeteilt.