Was Passiert Wenn Ich Während Der Kurzarbeit Kündige
2. Können Arbeitnehmer während der Kurzarbeit kündigen? – Auch Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit kündigen, denn auf die Voraussetzungen der Eigenkündigung hat die Kurzarbeit keine Auswirkungen. Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsfrist in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer einhalten (§ 622 Abs.1 BGB), sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts Abweichendes bestimmen.

Was passiert wenn man sich in Kurzarbeit selbst kündigt?

Beachten Sie Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld – Sollten Sie sich während der Kündigung bereits in Kurzarbeit befinden, fällt im Anschluss der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit weg. Stattdessen können Sie das Ihnen zustehende Gehalt in Höhe des vorher bezogenen Kurzarbeitergeldes beim Arbeitgeber einfordern, bis das Arbeitsverhältnis endet.

Kann man bei einer Kündigung Kurzarbeitergeld beantragen?

Kündigung während Kurzarbeit – bekomme ich wieder volles Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist? Welches Gehalt bekomme ich bis zum Ende meiner Kündigungsfrist, wenn ich während der Kurzarbeit kündige oder aber gekündigt werde? Diese Frage dürfte mehr und mehr relevant werden, wenn die momentane Situation bezüglich der Kurzarbeit in vielen Firmen anhält und ein Arbeitsvertrag, aus welchen Gründen auch immer, in der Zeit bestehender Kurzarbeit beendet wird.

Wo ist dabei das Problem? Das Problem liegt darin, dass das Kurzarbeitergeld, welches seitens der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Fallen diese Voraussetzungen weg, entfällt auch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wichtig ist hier vor allem § 98 Abs.1 Nr.2 SGB III, welcher als persönliche Anspruchsvoraussetzung bestimmt, dass „das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist”,

Das ist verständlich, soll doch die Zahlung des Kurzarbeitergeldes die Möglichkeit schaffen, den Arbeitsplatz trotz Krise zu erhalten. Ist das Arbeitsverhältnis aber gekündigt, kann dieses Schutzziel nicht mehr erreicht werden, der Anspruch fällt weg oder aber besteht erst gar nicht.

  • Beispiel 1: Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer A wird am 30.09.
  • Mit Frist zum 31.12.
  • Gekündigt.
  • Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird Arbeitnehmer A von der Arbeit freigestellt. Am 01.11.
  • Wird im Betrieb Kurzarbeit eingeführt.
  • In diesem Fall besteht schon für Arbeitnehmer A keinerlei Anspruch auf Kurzarbeitergeld, denn das Ziel der Kurzarbeit, den Erhalt des Arbeitsplatzes zu sichern, kann aufgrund der erfolgten Kündigung nicht mehr erreicht werden.

Die Folge ist, dass A trotz Kurzarbeit im Betrieb seinen vollen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist behält. Daran ändert sich auch nichts, wenn alle anderen Arbeitnehmer ab dem 01.11. nur verkürzten Lohn aufgrund der Kurzarbeit erhalten.

Allerdings ist damit nicht geklärt, was mit dem Lohnanspruch passiert, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der bereits eingeführten Kurzarbeit erfolgt, der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes erfüllt hat und dieses ggf.

auch bereits problemlos bezogen hat. Beispiel 2,: Im Betrieb gilt ab 01.09. Kurzarbeit. Alle Mitarbeiter beziehen daher Kurzarbeitergeld, so auch Arbeitnehmer A. Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer A wird am 30.09. zum 31.12. gekündigt. Bis zum Ende der Kündigungsfrist wird Arbeitnehmer A von der Arbeit freigestellt.

In diesem Fall erfüllte Arbeitnehmer A zum Beginn der Einführung der Kurzarbeit unzweifelhaft die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt des Kurzarbeitergeldes, denn zum 01.09. bestand sein Arbeitsverhältnis ungekündigt fort. Allerdings sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 98 Abs.1 Nr.2 SGB III mit der Kündigung des Arbeitsvertrags nachträglich entfallen.

Folglich erhält Arbeitnehmer A jedenfalls kein Kurzarbeitergeld ab dem Zeitpunkt der Kündigung. Bis hierhin ist die rechtliche Situation weitestgehend klar. Es stellt sich allerdings mit Blick auf Beispielfall 1 nun die durchaus berechtigte Frage: wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegfällt, lebt dann der volle vertragliche Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber wieder auf? Eine verbindliche Antwort erscheint derzeit nicht möglich.

  1. Eine gesetzliche Grundlage hierzu fehlt, Entscheidungen der Gerichte sind derzeit so gut wie nicht vorhanden.
  2. Sofern der Fall einer Kündigung während der Kurzarbeit in einem Tarifvertrag geregelt ist, ergeben sich keine weitergehenden Schwierigkeiten.
  3. Dies jedenfalls dann, sofern die tarifvertragliche Regelung auch eindeutig und klar ist.

In allen anderen Fällen ist vieles weitgehend offen. Man wird wohl derzeit nur über die Auslegung zu einem Ergebnis kommen können. Insbesondere wenn man zumindest die vereinzelte Rechtsprechung hinzuzieht. Das Zusammenspiel von Kurzarbeitergeld und Arbeitslohn Um ein Ergebnis nachvollziehbar werden zu lassen, muss man sich zunächst kurz das ganze rechtliche Konstrukt des Bezuges von Kurzarbeitergeld verdeutlichen.

  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld besteht im Grunde aus 2 Komponenten.
  • Zum einen die arbeitsvertragliche Ebene zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Auch während der Kurzarbeit ändert sich nichts am Arbeitsvertrag selbst.
  • Der Arbeitnehmer ist anhaltend zur Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber grundsätzlich zur Zahlung des Lohnes.

Beides aber eben nur in Höhe der vereinbarten gekürzten Arbeitsumfangs. Mal sonstige arbeitsrechtliche Grundsätze beiseitegelegt und plakativ gesagt: im Zweifel reduziert sich beides auf 0 (Arbeitnehmer arbeitet nicht, der Arbeitgeber zahlt theoretisch nichts).

Auf der anderen Seite besteht die sozialversicherungsrechtliche Ebene, auf welcher die Bundesagentur für Arbeit zwischengeschaltet ist. Diese übernimmt, jeweils nach Umfang der Kurzarbeit, die Zahlung des Gehalts in Höhe des gesetzlichen Differenzbetrags für die Zeit der Kurzarbeit als Ausgleichsleistung Welche Lösungsansätze wären denkbar? Mit Blick auf diese Grundwertung geht das BAG in einer älteren Entscheidung jedenfalls davon aus, dass der Wegfall der Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes gegenüber der Bundesagentur für Arbeit keine durchgreifende Wirkung auf die arbeitsvertragliche Ebene hat, so BAG 5 AZR 557/89,

Anders gesagt: nur weil die sozialversicherungsrechtliche Ebene wegfällt, heißt das noch lange nicht, dass die zuvor wirksam arbeitsvertraglich vereinbarte Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegfällt. Damit gelangt man zu dem ersten Zwischenergebnis, dass allein der Wegfall der Zahlung des Kurzarbeitergeldes über die Bundesagentur für Arbeit jedenfalls keinen Wegfall der Kurzarbeit als solches zur Folge hat.

  • Damit würden auch die grundsätzlichen Folgen der Kurzarbeit bestehen bleiben, also die Zahlung eines gekürzten Lohnes.
  • Ergänzend dazu könnten auch die Wertungen des BAG 5 AZR 310/08 herangezogen werden.
  • Hier führt das BAG in einem Sachverhalt, in dem es in Kombination mit einer tarifvertraglichen Regelung geht, zum Wesen des Kurzarbeitergeldes, aus: „ Der Arbeitnehmer behält auch bei Kurzarbeit im Betrieb den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds.

Das Kurzarbeitergeld ist insoweit Lohnersatz. Der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass es nicht gezahlt werden kann.”, Das wiederum bedeutet als weiteres Zwischenergebnis : der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Lohnzahlung gegenüber dem Arbeitgeber in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

  1. Dieser Anspruch wird jedoch „ersetzt” durch die Zahlung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit.
  2. Fasst man beides zusammen, würde dies bedeuten, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Lohnzahlung besteht für die Zeit der Kurzarbeit grundsätzlich fort.
  3. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich aber nur an dem, was der Arbeitnehmer als „Lohnersatzleistung” erhält.
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Nur das ist der zu beanspruchende Lohn, der eigentlich über die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, sprich „ersetzt wird”. Fallen die Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes weg (z.B. durch Kündigung), hat das wiederum keine Auswirkung auf die grundsätzliche arbeitsvertragliche Situation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat.

  • Insbesondere wird damit nicht die zuvor vereinbarte Kurzarbeit beendet.
  • Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers lebt damit zwar gegenüber dem Arbeitgeber wieder auf, jedoch nur in Höhe des zuvor erhaltenen „Ersatzlohnes”, sprich des Kurzarbeitergeldes.
  • Dass dieses Ergebnis jedenfalls in der Rechtsfolge auch nachvollziehbar ist, zeigt der Gedanke, dass anderenfalls der anhaltend dem Betrieb zur Verfügung stehende ungekündigte Arbeitnehmer, welcher noch im Bezug des Kurzarbeitergeldes ist, deutlich schlechter gestellt wäre, als der gerade nicht mehr zur Verfügung stehende gekündigte Arbeitnehmer, der nunmehr lediglich wegen einer Vertragsbeendigung plötzlich wieder das volle Gehalt beziehen soll.

Zur Verdeutlichung daher als Gegenbeispiel : Arbeitnehmer A und Arbeitnehmer B sind in Kurzarbeit zu 100%. Beide müssen daher nicht auf Arbeit erscheinen, beide stellen auf Abruf Ihre vertragliche Leistung anhaltend zur Verfügung, beide erhalten das gleiche gekürzte Gehalt im Wege des Kurzarbeitergeldes.

Würde Arbeitnehmer A bei Kündigung des Vertrages plötzlich wieder volles Gehalt bekommen, obwohl er anhaltend in Kurzarbeit zu 100% ist, er jedoch seine Arbeitskraft nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Verfügung stellt, dann wäre für Arbeitnehmer B kaum erklärbar, warum er für diese Zeit unter gleichen Bedingungen weniger Lohn erhält.

Dadurch hätte das Wiederaufleben des vollen Lohnanspruchs nahezu einen abfindungsähnlichen Charakter, was nicht Sinn und Zweck sein kann. Das ist im Grunde nur schwer vermittelbar. Im Ergebnis wäre daher für unser Beispiel 2 festzuhalten, dass Arbeitnehmer A nach Erlöschen der Voraussetzungen des Bezugs von Kurzarbeitergeld zwar wieder einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber hat.

  • Allerdings dürfte dieser Anspruch nur in Höhe des zuvor erhaltenen Kurzarbeitergeldes bestehen.
  • Der volle Lohnanspruch würde nicht wieder aufleben.
  • Damit erhält Arbeitnehmer A, der ja während bestehender Kurzarbeit gekündigt, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.12.
  • Nur den Betrag, den er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhalten würde: den Betrag des Kurzarbeitergeldes.

Allerdings sei nochmals darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis derzeit weder verbindlich dem Gesetz zu entnehmen ist, noch gibt es hier eine Klarstellung durch das BAG. In einem aktuell hier über die Kanzlei betreuten Sachverhalt vor dem Arbeitsgericht Berlin geht es um genau die hier aufgeworfenen Fragen.

  • Im ersten Gütetermin wies das Gericht zumindest auf die Rechtsprechung des BAG hin.
  • Es war den Ausführungen des Gerichts zu entnehmen, dass es – natürlich vorausgesetzt die Kurzarbeit ist wirksam vereinbart worden – dem gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nur das gekürzte Gehalt zusprechen würde.

Ausgang offen, die Verhandlung wird in den nächsten Wochen fortgeführt., (Anmerkung: all diese Ausführungen gelten natürlich nur für den Fall, dass für den gekündigten Arbeitnehmer auch nach der Kündigung die Kurzarbeit grundsätzlich unverändert fortbesteht.

Verständigen sich die Vertragsparteien zudem darauf, dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist auch nicht von der Arbeit freigestellt wird, sondern in Vollzeit arbeiten soll, dann erhält er natürlich auch seinen vollen Lohn.) Sollten Sie Rückfragen zu diesem oder einem anderen Sachverhalt rund um Ihren Arbeitsvertrag haben, können Sie mich gern kontaktieren.

: Kündigung während Kurzarbeit – bekomme ich wieder volles Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist?

Was passiert bei einer Kündigung nach der Einführung von kurzarbeitsmaßnahme?

Die rechtliche Seite – Vielen Arbeitnehmern, die sich mit der Thematik Kurzarbeit konfrontiert sehen, ist die rechtliche Voraussetzung für die Kurzarbeit überhaupt nicht bewusst. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich klare Gesetzesvorgaben gemacht, welche die grundsätzliche Bewilligung von Kurzarbeit und dem damit verbundenen Kurzarbeitergeld regeln.

Eine Grundvoraussetzung, welche für die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes erforderlich sein muss, ist der Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zuvor gekündigt wurde. Auch ein Aufhebungsvertrag, welcher als Alternative zu der Kündigung sehr häufig gewählt wird, darf für die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes nicht zuvor von dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unterschrieben worden sein.

In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass diese Regelung nicht ausschließlich die Kündigung seitens des Arbeitgebers betrifft, sondern vielmehr auch die Kündigung des Arbeitnehmers. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht im Jahr 2002, genauer gesagt am 21/11 ein Urteil (Aktenzeichen B 11 AL 17/02 R) gefällt.

Für den Arbeitnehmer bringt die Kündigung nach dem Zeitpunkt der Einführung von der Kurzarbeitsmaßnahme automatisch einen Wegfall des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld mit sich. Die Frage, ob sich daraus automatisch auch ein vollständiger Anspruch auf eine vollständige Vergütung seitens des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ergibt, kann pauschalisiert an dieser Stelle nicht beantwortet werden.

Vielmehr ist es entscheidend, welche Regeln der Arbeitsvertrag vorsieht und welche betrieblichen Regularien im Zuge von betriebseinheitlichen Vereinbarungen in dem Unternehmen für die Zeit der Kurzarbeitsmaßnahme getroffen wurden. Anders gestaltet sich allerdings der Sachverhalt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Einführung der Kurzarbeitsmaßnahme die Kündigung ausgesprochen hat.

In einem derartigen Fall greift die Kurzarbeitsmaßnahme für den bereits gekündigten Arbeitnehmer nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht der Freien und Hansestadt Hamburg mit seinem Urteil ( Aktenzeichen 8 Sa 69/06 ) mit Datum 10/05/07 so festgestellt. Das Landesarbeitsgericht der Freien und Hansestadt Hamburg kam in der Urteilsbegründung zu der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer, welcher seinem Arbeitgeber die vollständige Arbeitskraft anbietet, von dem Arbeitgeber dementsprechend auch die volle Arbeitsentgeltvergütung einfordern kann.

Etwaige Betriebsvereinbarungen, welche von dem Arbeitgeber in Zeiten der Krise mit dem Ziel der Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen herausgegeben wurden, haben für Mitarbeiter mit einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis keine Wirkung. Ist ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitgeber erst einmal gekündigt, so verändert sich auch automatisch das Verhältnis der beiden Parteien untereinander.

  • War das Arbeitsverhältnis im Idealfall zu aktiven Zeiten des Arbeitsvertrages von Vertrauen und gegenseitigem Respekt sowie auch Rücksichtnahme geprägt, so sorgt die Kündigung für eine Trennung dieser beiden Parteien.
  • Dementsprechend bedarf es auch keinerlei Rücksichtnahme mehr, was insbesondere die Arbeitgeber sehr gern für sich nutzen.

Die Unwissenheit des Arbeitnehmers in den Zeiten der Kündigungsfrist wird nicht selten schonungslos zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgenutzt. Für den Arbeitnehmer beginnt in einem solchen Fall eine sehr schlimme Zeit, in welcher das Ende des Arbeitsverhältnisses nur zu sehnlichst herbeigesehnt wird.

Den wenigsten Arbeitnehmern ist jedoch dabei bewusst, dass auch in Zeiten der Kündigungsfrist die rechtliche Situation für den Arbeitnehmer eindeutig geregelt ist. Die Kurzarbeitsmaßnahme ist nur eines von sehr vielen Beispielen für Nachteile, die ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber erleiden kann.

Als gekündigter Arbeitnehmer jedoch bedarf es auch keinerlei Rücksichtnahme mehr gegenüber dem Arbeitgeber, da sich die Wege nach Ablauf der Kündigungszeit ohnehin trennen werden. Dementsprechend sollte bei jeder Maßnahme, die den Arbeitnehmer benachteiligt, erst einmal ein fachkundiger juristischer Rat eingeholt werden.

Nicht selten ist es diese anwaltliche Hilfe, die eine unangemessene oder gar rechtswidrige Benachteiligung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber verhindern kann. Sicherlich mag der Umstand stimmig sein, dass sich ein Arbeitnehmer nach einer gewissen Zeit in dem Unternehmen auch anständig aus dem Unternehmen “verabschieden” möchte.

Hierbei gilt es jedoch mit einem weit verbreiteten Vorurteil aufzuräumen, denn die Wahrnehmung der eigenen Rechte bzw. die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme hat nichts mit einem “unanständigen” oder gar “verwerflichen” Verhalten gemein. Vielmehr ist es das gute Recht eines jeden Arbeitnehmers, sich gegen unrechtmäßige Benachteiligungen wie beispielsweise die Kurzarbeitsmaßnahme nach der erfolgten Kündigung, mit entsprechend fachkundiger juristischer Hilfe zur Wehr zu setzen.

Wenn auch Sie von einer derartigen Fallkonstellation betroffen sind und sich jetzt die Frage stellen, wie Sie am besten dagegen vorgehen können, haben wir die richtige Lösung für Sie parat. Wir sind eine erfahrene und juristisch fachkompetente Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein sehr großes Team aus Fachanwälten, welche sich sehr gern mit größter Sorgfalt und größtem Engagement Ihrer Angelegenheit annehmen.

Kündigung während der Kurzarbeit?

Sie müssen uns einfach nur kontaktieren. Hierfür stehen sowohl unsere Internetpräsenz als auch der E-Mail-Verkehr sowie alternativ dazu der fernmündliche Weg zur Verfügung. Sie müssen nicht zwingend alle negativen Maßnahmen des Arbeitgebers hinnehmen, denn wir sind Ihr fester starker Partner an Ihrer Seite.

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Wann ist eine fristlose Kündigung während der Kurzarbeit möglich?

Welches Gehalt steht Arbeitnehmern in Kurzarbeit während der Kündigungsfrist zu? – Durch die Kurzarbeit wird die Arbeitszeit reduziert. Dies hat auch zur Folge, dass entsprechend weniger Lohn gezahlt wird. Um diesen Nachteil für den Arbeitnehmer abzumildern, gibt es das Kurzarbeitergeld.

Diese Leistung der Agentur für Arbeit gleicht einen Teil des „verlorenen” Gehalts aus. Im Normalfall werden 60% des weggefallenen Teils ausgeglichen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde dieser Satz vorübergehend auf 80% angehoben. Hat der Arbeitnehmer Kinder, erhöht sich der Satz um weitere 7%. Die genaue Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt allerdings von verschiedenen Umständen ab, wie der Dauer des Bezugs und dem Umfang der Kurzarbeit.

Die Arbeitsagentur zahlt diesen Betrag an den Arbeitgeber aus, der das Geld dann an seine Arbeitnehmer weiterleitet. So sollen Kündigungen vermieden und Arbeitsplätze erhalten werden. Wurde dem Arbeitnehmer indes während der Kurzarbeit gekündigt, entfällt dieser Zweck.

Das Gesetz ordnet daher an, dass dann kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt wird ( § 98 Abs 1 Nr.2 SGB III ). Hier stellt sich gekündigten Arbeitnehmern die Frage, in welcher Höhe sie nun bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Gehalt bekommen. Teilweise wird bereits bei der Einführung der Kurzarbeit (etwa durch Betriebsvereinbarung) geregelt, dass bei Einstellung des Kurzarbeitergeldes Arbeitnehmer wieder voll beschäftigt werden.

In dem Fall muss der Arbeitnehmer wieder seine normale Arbeitszeit leisten und erhält bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch sein volles Gehalt. Wurde dies nicht vereinbart, ist die Rechtslage weniger klar. Insbesondere gibt es kaum höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage.

  • Lösung 1: Der Arbeitnehmer erhält sein volles Gehalt, wie es ursprünglich vereinbart war.
  • Lösung 2: Der Arbeitnehmer erhält nur Gehalt für die kraft Kurzarbeit reduzierte Arbeitszeit. Wurde die Arbeitszeit durch Kurzarbeit vollständig gestrichen („Kurzarbeit Null”) würde dies bedeuten, dass gar kein Gehalt mehr gezahlt wird.
  • Lösung 3: Der Arbeitnehmer erhält das Gehalt für die reduzierte Arbeitszeit. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber einen Zuschlag in der Höhe des Kurzarbeitergeldes, wie es zuvor von der Arbeitsagentur ersetzt wurde.

Eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgericht deutete darauf hin, dass der Arbeitgeber wohl das nun entfallene Kurzarbeitergeld ausgleichen muss (Urteil vom 11.07.1990, 5 AZR 557/89). Ob das BAG für den Fall der Kündigung während Kurzarbeit heute ebenso entscheiden würde, ist bislang unklar.

Was passiert wenn man sich in Kurzarbeit selbst kündigt?

Beachten Sie Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld – Sollten Sie sich während der Kündigung bereits in Kurzarbeit befinden, fällt im Anschluss der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit weg. Stattdessen können Sie das Ihnen zustehende Gehalt in Höhe des vorher bezogenen Kurzarbeitergeldes beim Arbeitgeber einfordern, bis das Arbeitsverhältnis endet.

Ist eine personenbedingte Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich?

Wann ist eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich? – Für Kündigungen während der Kurzarbeit gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie im Normalfall. Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen sind daher möglich, allerdings nur unter engen Voraussetzungen.

Der Arbeitgeber braucht für eine ordentliche Kündigung auch während der Kurzarbeit einen Kündigungsgrund. Dies gilt zumindest dann, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten und der Arbeitnehmer bereits über sechs Monate für den Arbeitgeber tätig ist. Liegt kein Kündigungsgrund vor, ist die Kündigung rechtswidrig.

Möglich ist also etwa eine verhaltens- oder eine personenbedingte Kündigung. Beispiel: A ist als Außendienstmitarbeiterin angestellt. Sie fährt mit einem Dienstwagen zu Kunden und führt Reparaturen aus. Aufgrund des Auftragsrückgangs während der Pandemie befindet sie sich in Kurzarbeit und arbeitet nur zu 50%.

Wegen Trunkenheit am Steuer wird ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Sie kann ihre Tätigkeit jedoch nur mit dem Auto ausführen. Eine personenbedingte Kündigung ist daher auch während der Kurzarbeit möglich. B ist Pfleger in einer Seniorenresidenz. Auch er befindet sich in 50-prozentiger Kurzarbeit. Nachdem er gegenüber einem Bewohner, der sich nicht waschen lassen wollte, gewalttätig wurde, wird ihm fristgemäß gekündigt.

Die verhaltensbedingte Kündigung ist rechtens. Schwierigkeiten können für den Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit entstehen. Der Kündigungsgrund liegt hier in „dringenden betrieblichen Erfordernissen”. Grundsätzlich kann auch ein Auftragsrückgang ein solches Erfordernis darstellen, wenn er dauerhaft ist und der Arbeitnehmer infolgedessen nicht mehr beschäftigt werden kann.

  1. Problematisch wird es allerdings, wenn der Arbeitgeber vorher Kurzarbeitergeld beantragt hat.
  2. Die Idee hinter dem Kurzarbeitergeld ist es, nur eine absehbare Periode zu überbrücken, um so eine Alternative zur Kündigung zu bieten.
  3. Deshalb wird Kurzarbeitergeld nur dem Arbeitgeber ausgezahlt, der erwartet, dass sich die Lage demnächst bessern wird.

Es ist daher nicht möglich, bei der betriebsbedingten Kündigung denselben Grund anzuführen, der bereits zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes genannt wurde. Mit anderen Worten: Entweder der Umstand ist nur ein vorübergehender, sodass Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, oder er ist dauerhaft, sodass eine betriebsbedingte Kündigung in Frage kommt.

Ein und derselbe Grund kann aber nicht für Kurzarbeit und Kündigung herhalten. Dennoch ist auch während der Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung denkbar, insbesondere wenn sich die Umstände nach der Anordnung der Kurzarbeit geändert haben. Beispiel: Arbeitgeber C ging zum Zeitpunkt der Anordnung der Kurzarbeit noch davon aus, nur einen kurzfristigen Auftragsrückgang in einer Abteilung kompensieren zu müssen.

Zwischenzeitlich wurde aber eine Umstrukturierung beschlossen, im Zuge derer die gesamte Abteilung geschlossen werden soll. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nun aufgrund der geänderten Lage grundsätzlich möglich. Auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung während der Kurzarbeit ist denkbar.

Wie auch sonst kommt diese aber nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen wichtigen Grund hat ( § 626 BGB ). Dies ist dann der Fall, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Beispiel: D ist Buchhalterin bei einem kleinen Unternehmen. Sie befindet sich in Kurzarbeit.

Der Inhaberin E fällt auf, dass D über die letzten Jahre mehrere tausend Euro unterschlagen hat. Eine außerordentliche Kündigung ist bei einem so schweren Fehlverhalten möglich. Auch bei einer Kündigung während der Kurzarbeit müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Arbeitnehmer wirksam entlassen zu können.

Zum Beispiel muss der Betriebsrat angehört werden. Außerdem besteht unter Umständen ein Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte und andere Personengruppen. Tipp: Arbeitnehmer können auch versuchen, mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Mit diesem einigen sich beide freiwillig auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug oft eine Abfindung, Die Chancen stehen dann besonders gut, wenn eine Kündigung nur schwer möglich oder rechtlich kompliziert wäre, beispielsweise weil der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt oder bei einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit.

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Wann ist eine fristlose Kündigung während der Kurzarbeit möglich?

Welches Gehalt steht Arbeitnehmern in Kurzarbeit während der Kündigungsfrist zu? – Durch die Kurzarbeit wird die Arbeitszeit reduziert. Dies hat auch zur Folge, dass entsprechend weniger Lohn gezahlt wird. Um diesen Nachteil für den Arbeitnehmer abzumildern, gibt es das Kurzarbeitergeld.

  1. Diese Leistung der Agentur für Arbeit gleicht einen Teil des „verlorenen” Gehalts aus.
  2. Im Normalfall werden 60% des weggefallenen Teils ausgeglichen.
  3. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde dieser Satz vorübergehend auf 80% angehoben.
  4. Hat der Arbeitnehmer Kinder, erhöht sich der Satz um weitere 7%.
  5. Die genaue Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt allerdings von verschiedenen Umständen ab, wie der Dauer des Bezugs und dem Umfang der Kurzarbeit.

Die Arbeitsagentur zahlt diesen Betrag an den Arbeitgeber aus, der das Geld dann an seine Arbeitnehmer weiterleitet. So sollen Kündigungen vermieden und Arbeitsplätze erhalten werden. Wurde dem Arbeitnehmer indes während der Kurzarbeit gekündigt, entfällt dieser Zweck.

  • Das Gesetz ordnet daher an, dass dann kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt wird ( § 98 Abs 1 Nr.2 SGB III ).
  • Hier stellt sich gekündigten Arbeitnehmern die Frage, in welcher Höhe sie nun bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Gehalt bekommen.
  • Teilweise wird bereits bei der Einführung der Kurzarbeit (etwa durch Betriebsvereinbarung) geregelt, dass bei Einstellung des Kurzarbeitergeldes Arbeitnehmer wieder voll beschäftigt werden.

In dem Fall muss der Arbeitnehmer wieder seine normale Arbeitszeit leisten und erhält bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch sein volles Gehalt. Wurde dies nicht vereinbart, ist die Rechtslage weniger klar. Insbesondere gibt es kaum höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage.

  • Lösung 1: Der Arbeitnehmer erhält sein volles Gehalt, wie es ursprünglich vereinbart war.
  • Lösung 2: Der Arbeitnehmer erhält nur Gehalt für die kraft Kurzarbeit reduzierte Arbeitszeit. Wurde die Arbeitszeit durch Kurzarbeit vollständig gestrichen („Kurzarbeit Null”) würde dies bedeuten, dass gar kein Gehalt mehr gezahlt wird.
  • Lösung 3: Der Arbeitnehmer erhält das Gehalt für die reduzierte Arbeitszeit. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber einen Zuschlag in der Höhe des Kurzarbeitergeldes, wie es zuvor von der Arbeitsagentur ersetzt wurde.

Eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgericht deutete darauf hin, dass der Arbeitgeber wohl das nun entfallene Kurzarbeitergeld ausgleichen muss (Urteil vom 11.07.1990, 5 AZR 557/89). Ob das BAG für den Fall der Kündigung während Kurzarbeit heute ebenso entscheiden würde, ist bislang unklar.

Ist eine außerordentliche Kündigung während der Kurzarbeit möglich?

Wann ist eine Kündigung während der Kurzarbeit möglich? – Für Kündigungen während der Kurzarbeit gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie im Normalfall. Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen sind daher möglich, allerdings nur unter engen Voraussetzungen.

  • Der Arbeitgeber braucht für eine ordentliche Kündigung auch während der Kurzarbeit einen Kündigungsgrund.
  • Dies gilt zumindest dann, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten und der Arbeitnehmer bereits über sechs Monate für den Arbeitgeber tätig ist.
  • Liegt kein Kündigungsgrund vor, ist die Kündigung rechtswidrig.

Möglich ist also etwa eine verhaltens- oder eine personenbedingte Kündigung. Beispiel: A ist als Außendienstmitarbeiterin angestellt. Sie fährt mit einem Dienstwagen zu Kunden und führt Reparaturen aus. Aufgrund des Auftragsrückgangs während der Pandemie befindet sie sich in Kurzarbeit und arbeitet nur zu 50%.

Wegen Trunkenheit am Steuer wird ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Sie kann ihre Tätigkeit jedoch nur mit dem Auto ausführen. Eine personenbedingte Kündigung ist daher auch während der Kurzarbeit möglich. B ist Pfleger in einer Seniorenresidenz. Auch er befindet sich in 50-prozentiger Kurzarbeit. Nachdem er gegenüber einem Bewohner, der sich nicht waschen lassen wollte, gewalttätig wurde, wird ihm fristgemäß gekündigt.

Die verhaltensbedingte Kündigung ist rechtens. Schwierigkeiten können für den Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit entstehen. Der Kündigungsgrund liegt hier in „dringenden betrieblichen Erfordernissen”. Grundsätzlich kann auch ein Auftragsrückgang ein solches Erfordernis darstellen, wenn er dauerhaft ist und der Arbeitnehmer infolgedessen nicht mehr beschäftigt werden kann.

Problematisch wird es allerdings, wenn der Arbeitgeber vorher Kurzarbeitergeld beantragt hat. Die Idee hinter dem Kurzarbeitergeld ist es, nur eine absehbare Periode zu überbrücken, um so eine Alternative zur Kündigung zu bieten. Deshalb wird Kurzarbeitergeld nur dem Arbeitgeber ausgezahlt, der erwartet, dass sich die Lage demnächst bessern wird.

Es ist daher nicht möglich, bei der betriebsbedingten Kündigung denselben Grund anzuführen, der bereits zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes genannt wurde. Mit anderen Worten: Entweder der Umstand ist nur ein vorübergehender, sodass Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, oder er ist dauerhaft, sodass eine betriebsbedingte Kündigung in Frage kommt.

Ein und derselbe Grund kann aber nicht für Kurzarbeit und Kündigung herhalten. Dennoch ist auch während der Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung denkbar, insbesondere wenn sich die Umstände nach der Anordnung der Kurzarbeit geändert haben. Beispiel: Arbeitgeber C ging zum Zeitpunkt der Anordnung der Kurzarbeit noch davon aus, nur einen kurzfristigen Auftragsrückgang in einer Abteilung kompensieren zu müssen.

Zwischenzeitlich wurde aber eine Umstrukturierung beschlossen, im Zuge derer die gesamte Abteilung geschlossen werden soll. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nun aufgrund der geänderten Lage grundsätzlich möglich. Auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung während der Kurzarbeit ist denkbar.

Wie auch sonst kommt diese aber nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen wichtigen Grund hat ( § 626 BGB ). Dies ist dann der Fall, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Beispiel: D ist Buchhalterin bei einem kleinen Unternehmen. Sie befindet sich in Kurzarbeit.

Der Inhaberin E fällt auf, dass D über die letzten Jahre mehrere tausend Euro unterschlagen hat. Eine außerordentliche Kündigung ist bei einem so schweren Fehlverhalten möglich. Auch bei einer Kündigung während der Kurzarbeit müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Arbeitnehmer wirksam entlassen zu können.

  1. Zum Beispiel muss der Betriebsrat angehört werden.
  2. Außerdem besteht unter Umständen ein Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte und andere Personengruppen.
  3. Tipp: Arbeitnehmer können auch versuchen, mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu schließen.
  4. Mit diesem einigen sich beide freiwillig auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug oft eine Abfindung, Die Chancen stehen dann besonders gut, wenn eine Kündigung nur schwer möglich oder rechtlich kompliziert wäre, beispielsweise weil der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt oder bei einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit.