Wie lange hält die Corona Immunität an? – Aktuell ist noch unklar, ob und wie lange Genesene nach einer Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-Cov-2 immun sind. Nach wie vor fehlen Langzeitergebnisse, um konkrete und gesicherte Aussagen darüber zu treffen, wie man einen ausreichenden Effekt hat.
- Bei den Impfungen scheint jedoch die Wirkung der ersten beiden Spritzen nicht so lange zu halten wie gehofft.
- Deswegen sollte man zur Boosterung nach sechs Monaten und sich erneut impfen lassen.
- Man geht derzeit davon aus, dass zumindest nicht bei allen Menschen eine lebenslange Immunität besteht.
- Ob man jedoch jährlich impfen muss, wird sich zeigen.
Auch bei anderen Impfungen ist es so, dass man zweimal in kurzer Folge impft und dann nochmal nach einem längeren Zeitraum um das Immunsystem nochmal wach zu rufen und das Training zu verstärken.”, so PD Dr. Nachtigall.
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Kann man nach Corona noch andere anstecken?
Ansteckung und Übertragung Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird hauptsächlich über virushaltige Partikel übertragen, die von infizierten Personen vor allem beim Husten und Niesen sowie beim Atmen, Sprechen und Singen freigesetzt werden. Je nach Partikelgröße und Eigenschaften wird zwischen größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen unterschieden.
- Der Übergang zwischen beiden Formen ist fließend.
- Während insbesondere größere Tröpfchen schneller zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen.
- Beim Atmen und Sprechen, vor allem bei höherer Lautstärke, werden Aerosole ausgeschieden.
Beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Übertragungen im Freien haben nur einen geringen Anteil am gesamten Infektionsgeschehen. Wird der Mindestabstand eingehalten, ist im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung die Möglichkeit einer Ansteckung sehr gering.
- Grundsätzlich ist im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person die Wahrscheinlichkeit erhöht, mit virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in Kontakt zu kommen (siehe auch Frage „”).
- Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole jedoch auch über eine größere Distanz als zwei Meter erhöhen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und die anderen anwesenden Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes ggf.
- Nicht mehr ausreichend, um Infektionen zu verhindern.
- Eine Ansteckung kann erfolgen, wenn solche virushaltigen Flüssigkeitspartikel an die Schleimhäute der Nase, des Mundes und ggf.
- Der Augen einer anderen Person gelangen.
- Auch eine Übertragung durch Schmierinfektion über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, ist prinzipiell nicht ausgeschlossen.
Eine Übertragung über Oberflächen wurde außerhalb des Gesundheitswesens bisher nicht belegt. Informationen zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie unter „ “. Stand: 10.11.2022 Der Infektionsdruck in Deutschland ist weiterhin hoch.
Dafür gibt es mehrere Gründe: In Herbst und Winter ist das Risko für Atemwegsinfektionen generell hoch Viele Viren, die akute Atemwegsinfektionen verursachen, verbreiten sich in der kälteren Jahreszeit besser. Einer der Gründe ist, dass man mehr Zeit mit Menschen in Innenräumen verbringt. Zudem wird bei niedrigen Außentemperaturen häufig nicht so gründlich gelüftet.
In Innenräumen ist die Übertragungswahrscheinlichkeit deutlich höher (siehe auch „ “). Weitere Faktoren können eine Rolle spielen, beispielsweise die trockeneren und damit anfälligeren Schleimhäute. Daher werden in Herbst und Winter auch steigende Fallzahlen von COVID-19 erwartet.
Die Virusvariante Omikron ist ansteckender Die in Deutschland vorherrschende Virusvariante Omikron beziehungsweise ihre Untervarianten sind noch ansteckender als zuvor zirkulierende Varianten. Die aktuell dominierende Untervarianten BA.5 sorgt weiterhin für hohe Infektionszahlen. Auch Geimpfte und Genesene können das Virus übertragen Die Impfung schützt insbesondere vor schweren Verläufen von COVID-19.
Trotz Impfung ist es jedoch möglich, sich anzustecken und das Virus auf andere zu übertragen. Auch Genesene können sich erneut anstecken. Daher sollten auch Geimpfte und Genesene weiterhin umsichtig sein, die empfohlenen einhalten und sich bei Krankheitssymptomen frühzeitig testen lassen (siehe auch „ “).
- Der Impfschutz muss aufgefrischt werden Der Impfschutz gegen COVID-19 lässt mit der Zeit nach.
- Vor schwerer Erkrankung besteht jedoch insbesondere nach Auffrischimpfung(en) ein guter Schutz.
- Daher sollten alle von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Auffrischimpfungen (Booster-Impfungen) wahrgenommen werden (weitere Einzelheiten finden Sie unter „”).
Ob für Sie, Ihr Kind oder andere Angehörige aktuell eine Impfung ansteht, können Sie mit wenigen Klicks im überprüfen. Stand: 01.12.2022 Bei der Übertragung von SARS-CoV-2 spielen Tröpfchen wie auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle.
Der Übergang zwischen den beiden Formen ist fließend. Durch das Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern kann der Kontakt mit Tröpfchen sowie in gewissem Umfang auch mit Aerosolen verringert werden (siehe auch Frage „ “). Eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, zum Beispiel, wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Freisetzung und Anreicherung von Aerosolen kommt.
Das passiert insbesondere beim Sprechen mit steigender Lautstärke, aber auch beim Singen oder möglicherweise auch bei körperlicher Aktivität. Generell können Aerosole in Innnenräumen durch regelmäßiges Lüften beziehungweise durch raumlufttechnische Anlagen vermindert werden (siehe auch Fragen “”, „ ” und „ ” sowie die Themenseite „”).
- Durch das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 Metern und die Vermeidung von größeren Menschenansammlungen kann auch im Freien der Kontakt zu Tröpfchen und Aerosolen minimiert werden.
- Stand: 29.08.2022 Die Schleimhäute sind eine Haupteintrittspforte für Krankheitserreger.
- Dies gilt auch für das Coronavirus SARS-CoV-2: Das Virus wird über die Luft übertragen und gelangt hauptsächlich über die Schleimhäute von Mund, Nase und Rachen in den Körper.
Diese Schleimhäute sind mit einem speziellen Abwehrsystem ausgestattet, um die Erreger an der Eintrittspforte abzuwehren. Dieses Abwehrsystem wird auch als Schleimhaut-assoziiertes lymphatisches Gewebe (Englisch: M ucosa A ssociated L ymphoid T issue, MALT) bezeichnet.
Spezielle (Immun-)Zellen dieses lokalen Abwehrsystems in den Schleimhäuten erkennen (Krankheits-)Erreger, verhindern ihre Ausbreitung und wehren sie ab. Durch eine Infektion mit dem Coronavirus wird dieses lokale Abwehrsystem aktiviert und ein Schleimhautschutz aufgebaut. Mit den bisherigen Impfstoffen gegen COVID-19, die in den Muskel verabreicht werden, wird eine starke allgemeine (systemische) Immunabwehr des Körpers (vor allem im Blutkreislauf) erzeugt, die insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen schützt.
Sie erzielen jedoch keinen vollständigen Schleimhautschutz. Daher wird keine sogenannte „sterile Immunität” erreicht, das heißt, dass auch Geimpfte zu einem gewissen Maß das Coronavirus weiter übertragen können. Aktuell wird an der Entwicklung von Impfstoffen gearbeitet, die über Mund oder Nase verabreicht werden, um gezielt einen Schleimhautschutz zu erzeugen.
Stand: 02.05.2022 Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird vor allem über Tröpfchen oder Aerosole übertragen (siehe Frage „ “). Aerosole können längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen anreichern, wenn sich zum Beispiel mehrere Personen in nicht ausreichend belüfteten Räumen aufhalten (weitere Hinweise finden Sie auf der Themenseite „”).
Im Freien können sich Aerosole dagegen nicht anreichern, denn sie werden durch die Luft abtransportiert. Es wird daher empfohlen, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten und größere Menschenansammlungen zu vermeiden. Stand: 29.08.2022 Umfangreiche Informationen und Hinweise zur Lüftung, zu zentralen Lüftungs- und Klimaanlagen sowie zum ergänzenden Einsatz mobiler Luftreiniger, um Aerosole in Innenräumen zu vermindern, bietet die mit dem Robert Koch-Institut (RKI) abgestimmte (UBA).
- Hier werden auch Hinweise zu sogenannten CO2-Ampeln gegeben.
- Die Ampel gibt in Räumen mit hoher Personenbelegung, wie zum Beispiel in Schulen, einen ungefähren Anhaltspunkt für eine gute oder schlechte Luftqualität.
- Zudem haben die Expertinnen und Experten für Innenraumlufthygiene des UBA erarbeitet, wie sich durch richtiges Lüften das Infektionsrisiko in Schulen reduzieren lässt (siehe ).
Weitere Infos finden Sie auch unter „ “. Umfangreiche Informationen zum finden Sie auf den Seiten des Robert Koch-Instituts. Stand: 29.08.2022 Bei der Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 spielen neben virushaltigen Tröpfchen auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne) eine Rolle (siehe auch Frage: „ “).
- Daher ist es nach Angaben des grundsätzlich denkbar, dass das Coronavirus durch Lüftungs- und Klimaanlagen weiterverbreitet werden könnte.
- Bei zentralen Lüftungs- und Klimaanlagen ist darauf zu achten, dass diese mit einem möglichst hohen Anteil an Frischluft und mit einem möglichst geringen Anteil an Umluft betrieben werden.
Je geringer der Umluftanteil einer solchen Anlage, desto geringer ist das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole. Bei zentralen Lüftungs- und Klimaanlagen ist zudem die regelmäßige Wartung und Kontrolle wichtig, um beispielsweise Fehlströmungen der abgesaugten Luft zu vermeiden.
- Fehlströmungen liegen vor, wenn die abgesaugte Luft in andere Bereiche des Gebäudes gelangen kann oder Zu- und Abluft nicht klar voneinander getrennt sind.
- Besteht keine Möglichkeit, den Frischluftanteil in der Zuluft zu erhöhen, ist es angebracht, Umluftsysteme mit zusätzlichen Filterstufen für Hochleistungsschwebstoff-Filter (HEPA – H 13 oder H 14) auszustatten und zusätzlich zu lüften.
Nach Angaben des Robert Koch-Instituts kann – neben dem regelmäßigen – bei raumlufttechnischen Anlagen ein Austausch der Raumluft unter Zufuhr von Frischluft bzw. eine entsprechende Filterung Aerosole in Innenräumen reduzieren. Dezentrale Klimageräte, die beispielsweise nur in einzelnen Räumen einer Wohnung eingesetzt werden, verbreiten Viren zwar nicht in andere Räume, allerdings können sich durch die Luftströmungen Aerosole schneller und gleichmäßiger in geschlossenen Räumen verteilen.
Daher ist der Betrieb dieser Geräte im Hinblick auf die Übertragung von Coronaviren unter bestimmten Bedingungen nach Einschätzung des Umweltbundesamtes nicht unkritisch. Dies gilt besonders bei Räumen, denen keine oder nur eine geringe Menge an Außenluft zugeführt wird. Stand: 29.08.2022 Das Coronavirus SARS-CoV-2 ähnelt anderen Coronaviren, für die gezeigt wurde, dass Wasser keinen relevanten Übertragungsweg darstellt.
Bisher gibt es nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auch keine Hinweise darauf, dass das Coronavirus SARS-CoV-2 über Wasser übertragen wird. Trinkwasser durchläuft in Deutschland einen mehrstufigen Reinigungsprozess. Trinkwasser ist dadurch sehr gut gegen Viren, einschließlich Coronaviren, geschützt.
- Weitere Informationen zur Übertragbarkeit des Coronavirus SARS-CoV-2 über Wasser finden Sie beim,
- Stand: 13.11.2020 Empfehlungen zum Umgang mit Haustieren und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema COVID-19 und Tiere gibt das,
- Das FLI ist das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit und befasst sich unter anderem mit dem Schutz vor Infektionen, die zwischen Tier und Mensch übertragen werden (Zoonosen).
Stand: 29.08.2022 Ja, das ist möglich. Es kann sein, dass sich eine Person mit SARS-CoV-2 ansteckt, noch bevor die Kontaktperson (Virusträger) Symptome entwickelt oder die Krankheit bemerkt. Ein relevanter Anteil der Infektionen erfolgt unbemerkt bereits ein bis zwei Tage, bevor eine infizierte Person Krankheitszeichen aufweist.
- Die Symptome von COVID-19 sind zudem vielfältig und unterschiedlich stark ausgeprägt.
- Einige Symptome sind so unspezifisch, wie beispielsweise Magen-Darm-Beschwerden, dass sie nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Verbindung gebracht werden (siehe Themenseite „”).
- Infolgedessen kann es auch hier unbemerkt zu einer Übertragung des Coronavirus kommen.
Auch infizierte Personen, die überhaupt nicht erkranken, können ansteckend sein. Manche Personen werden zwar infiziert, jedoch reagiert das Immunsystem dann offenbar so effektiv, dass es nicht zu Symptomen kommt (asymptomatisch). Diese Personen können dennoch ansteckend sein, vermutlich spielen sie aber bei der Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 eine untergeordnete Rolle.
Deswegen ist es wichtig, dass alle umsichtig handeln und sich weiterhin an die halten. Stand: 17.02.2022 Bei früheren Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 betrug die Inkubationszeit, das heißt die Dauer von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung, im Mittel vier bis sechs Tage. Untersuchungen zu den derzeit in Deutschland vorherrschenden Omikron-Virusvarianten weisen auf eine kürzere Inkubationszeit hin (Median drei Tage).
Der Zeitraum von der eigenen Ansteckung bzw. Infektion bis zu dem Zeitpunkt, ab dem man selbst ansteckend ist, variiert stark. Die höchste Ansteckungsfähigkeit besteht um den Zeitraum herum, in dem die eigenen Krankheitszeichen entstehen. Ein Ansteckungsrisiko besteht aber auch vor Auftreten von Krankheitszeichen (präsymptomatisch).
- Ein relevanter Anteil von Personen steckt sich bei Infizierten ein bis zwei Tage vor deren Krankheitsbeginn an.
- Aus Einzelfallbeobachtungen kann jedoch geschlossen werden, dass eine Ansteckung anderer möglicherweise bereits am Tag nach der eigenen Infektion oder sogar am selben Tag erfolgen könnte.
- Vermutlich gibt es auch Übertragungen von Personen, die zwar infiziert und ansteckend sind, aber selbst gar nicht erkranken (asymptomatische Übertragung).
Stand: 18.11.2022 Der genaue Zeitraum, in dem eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person andere anstecken kann, ist nicht eindeutig abgegrenzt. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit im Zeitraum um den Beginn der Krankheitszeichen am größten ist und dass ein erheblicher Teil der Übertragungen bereits vor dem Auftreten erster Krankheitszeichen erfolgt.
Ebenfalls gesichert ist, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Regel im Laufe der Erkrankung geringer wird. Bei milder bis moderater Erkrankung ist die Möglichkeit einer Ansteckung anderer nach mehr als zehn Tagen seit Beginn der Krankheitszeichen erheblich reduziert. Bei schweren Erkrankungen und bei Vorliegen einer Immunschwäche können die Betroffenen auch noch deutlich länger ansteckend sein.
Untersuchungen zur Virusausscheidung bei Personen, die mit der Omikron-Variante infiziert sind, wurden überwiegend bei Geimpften durchgeführt. Omikron-Infektionen scheinen sich weder in der Menge ausgeschiedener infektiöser Partikel noch in der Ausscheidungsdauer erheblich von Delta-Infektionen zu unterscheiden.
Wie lange ansteckend nach Omikron?
Das Ansteckungsrisiko ist in der Zeit kurz vor und nach Symptombeginn am größten und wird im Laufe der Erkrankung geringer. Bei milder bis moderater Erkrankung geht die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Beginn der Krankheitszeichen deutlich zurück.
Wie lange dauert Omikron Erkrankung?
Verdacht auf Infektion und Krankheitsverlauf Wenn Sie persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, wird empfohlen, für fünf Tage selbständig Kontakte zu anderen zu reduzieren. Insbesondere Kontakte zu Risikogruppen für einen schweren Verlauf einer Corona-Infektion sollten vermieden werden.
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sollen über einen Zeitraum von fünf Tagen täglich vor Dienstantritt einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test (oder vergleichbaren Test auf Basis der Nukleinsäureamplifikation) durchführen lassen.Weitere Informationen finden Sie unter „”.Bitte beachten Sie die Regelungen zur Quarantäne in Ihrem,
Stand: 03.08.2022 Bei früheren Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 betrug die Inkubationszeit, das heißt die Dauer von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung, im Mittel vier bis sechs Tage. Untersuchungen zu den derzeit in Deutschland vorherrschenden Omikron-Virusvarianten weisen auf eine kürzere Inkubationszeit hin (Median drei Tage).
Stand: 18.11.2022 Wenn Sie wie Husten, erhöhte Temperatur oder Fieber, Kurzatmigkeit, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Schnupfen, Halsschmerzen oder Kopf- und Gliederschmerzen bemerken, die auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hindeuten können, sollten Sie zu Hause bleiben, die beachten und sich telefonisch beraten lassen.
Rufen Sie am besten Ihre Hausarztpraxis oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 an. Diese Kontaktstellen informieren über das weitere Vorgehen. In Notfällen, zum Beispiel bei akuter Atemnot, sollten Sie die Notfallnummer 112 anrufen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite „”. Stand: 10.11.2022 Die häufigsten Symptome sind Fieber, Husten, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Kratzen im Hals. Störungen des Geruchs- und/oder Geschmackssinns sind möglich. Es kann sich auch eine Lungenentzündung mit Kurzatmigkeit und Luftnot entwickeln.
Es gibt Hinweise, dass Infektionen mit der Virusvariante Omikron häufiger mit Halsschmerzen und seltener mit Geschmacks- oder Geruchsverlust einhergehen als Infektionen mit der früher zirkulierenden Variante Delta. Infektionen mit Omikron scheinen stärker den Nasen-, Mund- und Rachenraum, die Mandeln sowie die Halslymphknoten zu betreffen als andere Varianten, bei denen eher die Lunge beteiligt war.
- Die Krankheitsverläufe sind teilweise unspezifisch, vielfältig und variieren stark.
- Daher lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen zum „typischen” Krankheitsverlauf machen.
- Die meisten COVID-19-Verläufe sind eher mild.
- Eine Infektion kann ohne Krankheitszeichen bleiben.
- Sie kann aber auch in seltenen schweren Fällen bis hin zu Lungenversagen und Tod führen.
Das Virus greift möglicherweise auch andere Organe an wie beispielsweise das Herz. Verschiedene Komplikationen und Folgeerkrankungen können auftreten (siehe auch Frage „ “). Daten aus mehreren, aber nicht allen Ländern weisen darauf hin, dass bei Infektionen mit der Variante Omikron im Vergleich zur Delta-Variante seltener eine Behandlung im Krankenhaus notwendig wird und schwere Krankheitsverläufe seltener sind.
- Bei Kindern wurde kein verändertes Risiko für Krankenhauseinweisungen im Vergleich zu Delta beobachtet.
- Die Auffrischimpfung (Booster-Impfung) verringert das Risiko für schwere Erkrankungen, die im Krankenhaus behandelt werden müssen.
- In welchem Maß Infektionen mit der Omikron-Variante zu Langzeitfolgen führen, ist bislang unklar.
Weitere Informationen zu Long COVID finden Sie unter, Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite „”. Stand: 18.11.2022 Auf der Seite des Robert Koch-Instituts (RKI) stehen zur Verfügung, die regelmäßig aktualisiert werden. Informationen zu klinischen Prüfungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) genehmigt wurden, finden Sie auf der Website des (DZIF).
- Weitere Studien finden Sie im (englischsprachige Seite).
- Informationen bieten auch die Internetseiten des,
- Bei Personen, die durch unterschiedliche Faktoren wie Immunschwäche (Immunsuppression), Vorerkrankungen, fortgeschrittenes Alter oder starkes Übergewicht (Adipositas) ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 haben, kann eine gezielte, gegen den Erreger gerichtete (antivirale) Therapie in Frage kommen.
Betroffene sollten sich frühzeitig an ihre Haus- oder Facharztpraxis wenden. Bei vollständig geimpften Personen mit Risikofaktoren wird besonders sorgfältig geprüft, ob eine solche Behandlung trotz der Impfung ratsam ist, um eventuelle schwere Verläufe verhindern.
Stand: 29.08.2022 Nicht nur die Atemwege, sondern auch andere Organe können durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 betroffen sein (siehe auch Themenseite „”). Bei COVID-19 können zudem noch Wochen bzw. Monate nach der akuten Erkrankung Symptome vorhanden sein oder neu auftreten. Verlässliche, repräsentative Daten, wie groß der Anteil der Erkrankten mit Langzeitfolgen ist, liegen derzeit nicht vor.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter, Folgende seltene Komplikationen und Folgeerkrankungen wurden bisher im Zusammenhang mit COVID-19 beobachtet:
Erkrankungen der Atemwege : Das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht sehr häufig Infektionen der Atemwege. Daraus kann sich eine Lungenentzündung entwickeln, die meist in der zweiten Krankheitswoche auftritt und die bis zum Versagen der Atem- und Kreislauffunktion fortschreiten kann. Erkrankungen des Nervensystems : Als neurologische Krankheitszeichen wurden Kopfschmerzen, Schwindel und andere Beeinträchtigungen beschrieben, die vermuten lassen, dass das Virus auch das Nervensystem befallen kann. In einzelnen Fällen wurden auch entzündliche Erkrankungen des Nervensystems, des Gehirns oder der Hirnhaut beobachtet, die möglicherweise mit der SARS-CoV-2-Infektion in Zusammenhang standen. Magen-Darm-Beschwerden : Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch mit Übelkeit, Appetitlosigkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen, Durchfällen und Leberfunktionsstörungen einhergehen. Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems : Bei einem Teil der Erkrankten ließ sich eine Mitbeteiligung des Herzens nachweisen. Unter den Betroffenen waren auch COVID-19-Fälle mit mildem oder moderatem Verlauf sowie Kinder. Vor allem bei schweren Infektionen der Atemwege kann es zu Schädigungen und Entzündungen des Herzmuskels, Herzschwäche, Herzinfarkt oder Herzrhythmusstörungen kommen. Bei schwerem Verlauf von COVID-19 besteht aufgrund einer krankhaft vermehrten Blutgerinnung zudem ein erhöhtes Risiko für Blutgerinnsel (Embolien) in den unteren Extremitäten, in der Lunge sowie im Gehirn. Nierenerkrankungen : Insbesondere bei schwer an COVID-19 Erkrankten, die beatmet werden müssen, kann ein akutes Nierenversagen auftreten, was eine Dialyse erforderlich machen kann. Erkrankungen der Haut : An der Haut kann es unter anderem zu juckenden Ausschlägen, Bläschen, Knötchen und Rötungen kommen. Es sind auch Hautveränderungen möglich, die einer Nesselsucht oder Frostbeulen ähneln. In seltenen Fällen sind schwere Durchblutungsstörungen in den Körperspitzen wie Nase, Kinn, Finger oder Zehen beschrieben. Manchmal treten Hautveränderungen noch vor allen anderen Krankheitszeichen auf, sie werden aber auch im späteren Erkrankungsverlauf beobachtet. PIMS : In seltenen Fällen entwickeln Kinder und Jugendliche ein sogenanntes Pädiatrisches Inflammatorisches Multisystemisches Syndrom (PIMS) – eine Entzündungskrankheit mit Fieber, Magen-Darm-Beschwerden und Herzproblemen – in Kombination mit einem Schocksyndrom (toxic shock syndrome, TSS), das unter anderem mit einem Blutdruckabfall verbunden ist. Die Erkrankung ist in der Regel gut behandelbar, der Großteil der Kinder muss jedoch intensivmedizinisch versorgt werden. Schwere Entzündungsreaktion : Einige schwer Erkrankte entwickeln acht bis 15 Tage nach Erkrankungsbeginn eine Verschlechterung ihres Krankheitszustandes infolge schwerer Entzündungsreaktionen (Hyperinflammationssyndrom). Dabei können mehrere Organe versagen; viele der Betroffenen versterben. Weitere Infektionen : Insbesondere schwer an COVID-19 Erkrankte können unter weiteren Infektionen leiden. In einigen Fällen wurde eine Infektion mit multiresistenten Bakterien festgestellt.
Da aktuell die Virusvariante Omikron vorherrscht und außerdem die Immunisierung in der Bevölkerung zunimmt, unterliegen Krankheitsbild und Verlauf von COVID-19 derzeit einem Wandel. Die Datenlage ist allerdings noch lückenhaft, vergrößert sich aber sehr rasch.
- Stand: 17.02.2022 Unter Long COVID versteht man Beschwerden, die länger als vier Wochen nach Beginn der Erkrankung an COVID-19 fortbestehen, sich verschlechtern oder (wieder) neu auftreten.
- Dazu zählen zum Beispiel Müdigkeit, Erschöpfung und eingeschränkte Belastbarkeit (Fatigue), Konzentrations- sowie Gedächtnisprobleme.
Die Langzeitfolgen können sehr unterschiedlich sein und können Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Gesundheit umfassen. Oft beeinflussen sie die Funktionsfähigkeit im Alltag und verringern die Lebensqualität der betroffenen Personen. Umfassende Informationen zu Long COVID, wie die Erkrankung festgestellt wird und welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt, finden Sie unter,
Dort sind auch vielfältige Unterstützungsangebote und Anlaufstellen für Betroffene zusammengestellt. Weitere Informationen können Sie auch beim Robert Koch-Institut (RKI) unter „” nachlesen. Stand: 11.07.2022 Schwere Verläufe sind eher selten. Sie können auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Menschen auftreten.
Bei folgenden Personengruppen werden schwere Krankheitsverläufe häufiger beobachtet:
ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, Raucherinnen und Raucher (schwache wissenschaftliche Datenlage), Menschen mit starkem bis sehr starkem Übergewicht, Menschen mit Down-Syndrom (Trisomie 21), Personen mit bestimmten Vorerkrankungen: – Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) – chronischen Lungenerkrankungen (z.B. COPD) – chronischen Nieren- und Lebererkrankungen – neurologisch-psychiatrische Erkrankungen (z.B. Demenz), – Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) – Krebserkrankungen – Schwächung des Immunsystems (z.B. aufgrund einer Erkrankung oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison).
Das Risiko wird außer von der Art der Vorerkrankung auch von deren Schweregrad und einer adäquaten therapeutischen Einstellung sowie von zusätzlichen Begleiterkrankungen und weiteren Einflussfaktoren beeinflusst. Das persönliche Risiko sollte daher von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt individuell beurteilt werden (siehe auch Frage „”).
Das Robert Koch-Institut (RKI) bietet auf seinen Internetseiten Hinweise zur in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Zudem gibt es, Stand: 17.02.2022 Generell ist das Risiko für schwere Krankheitsverläufe für Frauen im gebärfähigen Alter zwar gering.
Bei einer Schwangerschaft ist das Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 jedoch erhöht. Liegen weitere Risikofaktoren vor, wie zum Beispiel starkes Übergewicht (Adipositas), Bluthochdruck oder Diabetes, erhöht sich das Risiko weiter (siehe Frage „ “).
- Nach der Geburt zeigen Kinder von Müttern, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, in den meisten Fällen keine Krankheitszeichen.
- Ob das Coronavirus SARS-CoV-2 über die Muttermilch übertragbar ist, wurde noch nicht abschließend geklärt.
- Übereinstimmend mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sprechen sich auch die deutschen Fachgesellschaften für das Stillen unter Einhaltung adäquater Hygienemaßnahmen aus.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite „” sowie in der wissenschaftlichen Begründung der zur Impfung gegen COVID-19 von Schwangeren und Stillenden auf der Seite des Robert Koch-Instituts (RKI). Umfangreiche Informationen für Schwangere sowie Hinweise für Mütter und ihre Babys bieten auch die Seiten sowie,
Auf der Seite der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) sind sowie Informationen zur abrufbar. (Fach-)Informationen und Empfehlungen rund um SARS-CoV-2-Infektionen in der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Wochenbett bietet eine aktuelle, Stand: 06.10.2022 Bei Kindern und Jugendlichen verläuft eine Erkrankung meist mild oder ganz ohne Krankheitszeichen.
Schwere Verläufe sind aber dennoch möglich, insbesondere bei Risikofaktoren. Häufige Symptome bei Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Husten, Fieber und Schnupfen. Außerdem können unter anderem allgemeine Krankheitszeichen, Halsschmerzen, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Atemnot sowie Magen-Darm-Symptome auftreten.
- In seltenen Fällen können erkrankte Kinder und Jugendliche eine schwere Entzündungsreaktion (Pädiatrisches Inflammatorisches Multisystemisch Syndrom, PIMS) entwickeln (siehe auch Frage „ “).
- Todesfälle sind sehr selten.
- Auch Kinder und Jugendliche sollten zum Schutz vor dem Coronavirus gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) gegen COVID-19 geimpft werden.
Informationen finden Sie auf unserer Themenseite „”. Zudem sollten auch Kinder und Jugendliche sollten die und weitere Schutzmaßnahmen so gut wie möglich altersgemäß umsetzen. Bei Verdacht auf eine Infektion sollte das empfohlene Vorgehen eingehalten werden.
- Weitere Informationen zum Krankheitsbild von COVID-19 finden Sie auf der Themenseite „”.
- Fortlaufend aktualisierte Informationen zu COVID-19 bei Kindern und Jugendlichen bietet der der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI).
- Umfangreiche sind auch auf der Seite der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) zusammengestellt.
Tipps für den Familienalltag während der Coronavirus-Pandemie für Eltern und Kinder gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter, Stand: 06.10.2022 Die Dauer der Ansteckungsfähigkeit lässt sich nicht genau benennen. Bekannt ist, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den Symptombeginn am größten ist.
- Ein erheblicher Teil von Übertragungen findet bereits vor dem Auftreten erster Symptome statt.
- Bei gesundem Immunsystem nimmt die Ansteckungsfähigkeit im Laufe der Erkrankung ab.
- Auch ist bekannt, dass schwer erkrankte Personen länger infektiöse Viren ausscheiden als Personen mit leichter Erkrankung.
- Nach aktuellem Kenntnisstand geht bei leichter bis moderater Erkrankung die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Symptombeginn deutlich zurück.
Betroffene mit schweren Krankheitsverläufen und immungeschwächte Personen können auch noch deutlich länger als zehn Tage nach Symptombeginn ansteckend sein. Untersuchungen zur Virusausscheidung bei Personen, die mit der Omikron-Variante infiziert sind, wurden überwiegend bei Geimpften durchgeführt.
Personen, die infektiöse Viren ausscheiden, können dadurch andere anstecken. Omikron-Infektionen scheinen sich weder in der Menge ansteckender Viren noch in der Dauer, wie lange dies geschieht, erheblich von der vorangegangenen Virusvariante Delta zu unterscheiden. Stand: 18.11.2022 Antikörper können im Blut mittels des ELISA-Labortests (Enzyme-linked Immunosorbent Assay) nachgewiesen werden.
Der Nachweis von Antikörpern kann zeigen, dass eine Patientin oder ein Patient eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht hat oder aktuell eine Infektion besteht – auch bei nur milden oder fehlende Krankheitszeichen. Der Nachweis von SARS-CoV-2-Antikörpern erlaubt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Infektion und schließt nicht aus, dass die Person aktuell ansteckend ist.
Auch nach der Impfung gegen COVID-19 werden vom Immunsystem Antikörper gebildet. Ein Nachweis von SARS-CoV-2-Antikörpern lässt keine eindeutige Aussage zur Immunität und Ansteckungsfähigkeit zu. Antikörper können über mehrere Monate nach einer Infektion oder Impfung nachgewiesen werden, sie nehmen jedoch mit der Zeit wieder ab.
Es ist möglich, dass sich Personen trotz Impfung oder bereits durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion anstecken und das Virus dann auch an andere Personen übertragen können. Daher ist es wichtig, weiterhin die empfohlenen und einzuhalten, um sich und andere vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen.
- Auch für Menschen, die eine Infektion an SARS-CoV-2 durchgemacht haben, wird eine empfohlen.
- Bitte beachten Sie auch die „”.
- Stand: 21.09.2022 Sowohl banale Erkältungen und die Grippe (Influenza) als auch COVID-19 sind ansteckende Atemwegsinfektionen.
- Bei COVID-19 können alle Symptome einer akuten Atemwegsinfektion auftreten.
COVID-19 kann daher nicht allein anhand der Symptome von einer Erkältung oder Grippe unterschieden werden und sollte durch einen abgeklärt werden. Erkältung, Grippe und COVID-19 werden durch unterschiedliche Viren hervorgerufen. Zahlreiche verschiedene Viren wie beispielsweise Rhinoviren führen zu Erkältungen.
Für die Grippe sind Influenzaviren verantwortlich. COVID-19 wird durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht. COVID-19 verbreitet sich leichter als die Grippe. Es kann zudem länger dauern, bis bei Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erste Symptome auftreten und Infizierte können länger ansteckend sein als bei der Grippe.
Krankheitszeichen einer Erkältung sind vor allem Schnupfen, Husten und Halsschmerzen, seltener kommt es auch zu erhöhter Temperatur oder Fieber. In Einzelfällen, insbesondere bei Menschen mit Immunschwäche und Kleinkindern, können sich Komplikationen entwickeln.
Die Grippe (Influenza) ist oft durch einen plötzlichen Erkrankungsbeginn mit Fieber gekennzeichnet, begleitet von Kopf- und/oder Gliederschmerzen und deutlichem Krankheitsgefühl. Häufig kommt ein trockener Reizhusten hinzu. Weitere Krankheitszeichen können allgemeine Schwäche, Schweißausbrüche, Schnupfen, selten auch Übelkeit, Erbrechen und Durchfall sein.
Allerdings zeigt nur ein Drittel der mit Influenzaviren infizierten Personen den typischen, fieberhaften Krankheitsverlauf. Bei einem weiteren Drittel verläuft die Grippe leichter und ein Drittel entwickelt gar keine Krankheitszeichen. Häufigste Komplikationen einer Grippe sind Lungenentzündungen.
Die Grippe kann vor allem bei älteren Menschen, chronisch Kranken und Schwangeren zu Komplikationen wie beispielsweise einer Lungenentzündung führen und dann sogar tödlich verlaufen. Bei Kindern zählen Mittelohrentzündungen zu den möglichen Komplikationen. Selten können Entzündungen des Gehirns oder des Herzmuskels auftreten (siehe auch sowie ).
Häufige Krankheitszeichen von COVID-19 sind in Deutschland Husten, Schnupfen, Halsschmerzen und Fieber. Kopf- und Gliederschmerzen sowie allgemeine Schwäche und im Verlauf auch Atemnot können auftreten. Weitere Krankheitszeichen wie Übelkeit, Bauchschmerzen, Durchfall, Bindehautentzündung, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung und Benommenheit (Somnolenz) sind ebenfalls möglich (siehe auch Frage „ ” und Themenseite „”).
Eine Besonderheit von COVID-19 sind Störungen des Geruchs- oder Geschmackssinns. Wie bei der Grippe variieren die Krankheitsverläufe bei COVID-19 stark. Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann ohne Krankheitszeichen bleiben, es sind aber auch schwere, lebensbedrohliche Krankheitsverläufe möglich.
Nicht nur die Atemwege, sondern auch andere Organsysteme können von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 betroffen sein. Verschiedene Komplikationen wie Versagen der Atem- und Kreislauffunktion, eine Mitbeteiligung des Herzens oder der Nieren sowie schwere Entzündungsreaktionen sind möglich (siehe auch Frage „ “).
Ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen haben ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19, aber auch jüngere Menschen ohne Vorerkrankungen können betroffen sein (siehe auch Frage „ “). Noch Wochen oder Monate nach einer Erkrankung an COVID-19 können gesundheitliche Langzeitfolgen bestehen (weitere Infos unter ).
Zum Schutz gegen COVID-19 werden allen Personen ab 5 Jahren empfohlen. Zudem sollten die und eine Reihe an eingehalten werden (siehe auch Frage „ “). Die wird allen Menschen ab 60 Jahren sowie weiteren Personengruppen wie Menschen mit chronischen Erkrankungen, Schwangeren sowie medizinischem Personal empfohlen.
- Stand: 21.09.2022 Das Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren ist für Männer und Frauen etwa gleich hoch.
- Allerdings erkranken Männer laut einer des Robert Koch-Instituts (RKI) häufiger schwer und sterben doppelt so häufig nach einer Infektion mit dem Coronavirus wie Frauen.
- Gründe dafür sind dabei oftmals die Lebensumstände bei Männern: Statistisch gesehen rauchen sie deutlich häufiger und haben einen höheren Alkoholkonsum als Frauen.
Auch sind Männer häufiger von betroffen – alles Risikofaktoren für einen schweren COVID-19-Verlauf. Auch hormonelle Faktoren können einen Einfluss auf den Krankheitsverlauf haben, was allerdings noch nicht abschließend geklärt ist. Demgegenüber bekleiden Frauen laut dem die Mehrheit der und haben somit ein erhöhtes Infektionsrisiko im beruflichen Umfeld.
- Generell gilt deshalb für alle Menschen: Halten Sie sich an die Verhaltensregeln, die in der zusammengefasst sind: Abstand halten (1,5 Meter), Hygieneregeln beachten (Husten und Niesen in ein Papiertaschentuch oder die Armbeuge und gründliches Händewaschen) und im Alltag Maske tragen.
- Die Corona-Schutzimpfung ist darüber hinaus das wirksamste Mittel gegen eine COVID-19-Erkrankung.
Stand: 15.09.2022 Derzeit gibt es noch wenige wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, ob eine Infektion mit dem Coronavirus die Fruchtbarkeit einschränkt. Es kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. Denn das Coronavirus kann eine Vielzahl von Organen im menschlichen Körper angreifen und dort bleibende Schäden verursachen.
Internationale Studien verweisen außerdem auf eine teils verminderte, sowie einen starken bei Männern, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben. Der Mangel an Testosteron könnte in diesem Fall auch mit den neurologischen Langzeitfolgen einer Corona-Infektion zusammenhängen. Die Corona-Schutzimpfung hingegen hat keinerlei Auswirkung auf die Fruchtbarkeit von Frauen und Männern.
Sie hilft einem schweren Verlauf und somit auch bleibenden Schäden vorzubeugen. Weitere Informationen zu den Vorteilen der Corona-Schutzimpfung finden Sie auf unseren, Stand: 15.09.2022 Frauen erkranken seltener schwer an COVID-19 und haben auch eine geringere Sterberate als Männer.
Schwangere, deren SARS-CoV-2-Infektion im Krankenhaus festgestellt wurde, haben vergleichsweise seltener Symptome wie Fieber, Atemnot und Muskelschmerzen und auch die Wahrscheinlichkeit für einen schweren Verlauf mit Aufenthalt auf einer Intensivstation und für eine invasive Beatmung ist gering, wie das (RKI) berichtet.
Dies legt den Verdacht nahe, dass weibliche Hormone wie Progesteron, Östrogene und ihr Abbauprodukt Allopregnanolon die Immunabwehr stärken (zum Beispiel durch eine erhöhte Produktion von Antikörpern) und dadurch eine geringe Wahrscheinlichkeit für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe besteht.
Bisher liegen dazu allerdings noch wenige Studiendaten vor. Die weist zudem darauf hin, dass das Stresshormon Kortisol einen Einfluss auf schwere Krankheitsverläufe haben könnte. Ein erhöhter Kortisolspiegel lässt auch den Blutzucker ansteigen und kann so möglicherweise zu einer erhöhten Infektionsanfälligkeit und einem schweren Krankheitsverlauf bei COVID-19 beitragen.
Derzeit wird intensiv daran geforscht, inwiefern Stresshormone auch bei einer COVID-19 Erkrankung könnten. Hierzu werden ebenfalls weitere Studien nötig sein. Stand: 10.10.2022 Das Robert Koch-Institut (RKI) arbeitet aktuell bereits publizierte systematische Reviews und Studien zum Einfluss einer SARS-CoV-2-Infektion auf Verlauf und Ausgang der Schwangerschaft auf.
Zusätzlich werden Daten aus dem Projekt „” (CRONOS) des Forschungsnetzwerkes der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM) berücksichtigt, das seit dem 3. April 2020 Frauen mit laborbestätigter SARS-CoV-2-Infektion in der Schwangerschaft untersucht. In dem daraus aufgebauten Register wurden mit Stand 14.
Juli 2022 bereits 7.905 positiv getestete schwangere Frauen erfasst. Im veröffentlichte das RKI Zwischenergebnisse verschiedener Studien zu Schwangeren. Als besonders umfassend bewertet das Institut eine, die insgesamt 192 Studien mit schwangeren Frauen einschloss.
- In der Übersichtsstudie wurde bei schwangeren Frauen mit COVID-19 ein erhöhtes Risiko für Frühgeburten vor der 37.
- Schwangerschaftswoche im Vergleich zu Müttern ohne COVID-19 beschrieben.
- Zu derselben Aussage kommt auch eine, die insbesondere auch den Schweregrad der Krankheit als ausschlaggebend definiert: So kam es bei Schwangeren mit schweren Krankheitsverläufen häufiger zu Frühgeburten als bei Schwangeren mit leichten COVID-19-Erkrankungen.
In der Studie wurde zudem ein höheres Risiko für Totgeburten bei SARS-CoV-2-positiven Patientinnen im Vergleich zu SARS-CoV-2-negativ getesteten schwangeren Frauen ermittelt. Zu den Studienergebnissen weist das RKI darauf hin, dass es sich bei der erhöhten Frühgeburtenrate auch um einen medizinisch induzierten Anstieg handeln könnte, da die allgemeinen Raten von spontanen Frühgeburten im Vergleich zu präpandemischen Zeiten gleichgeblieben seien.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Studienergebnisse fasst das RKI zusammen, dass Schwangere ein erhöhtes Risiko haben, im Rahmen von bestimmten Infektionskrankheiten wie COVID-19 Komplikationen zu erleiden und begründet damit die zuvor erfolgte generelle Impfempfehlung für Schwangere und Stillende.
Stand: 08.09.2022 Die Langzeitfolgen einer (Long-COVID oder Post-COVID) äußern sich vor allem in Symptomen der Erschöpfung, Atembeschwerden, Depressionen oder Schlafstörungen. Vor allem vom Symptom der Erschöpfung sind Frauen überdurchschnittlich stark betroffen.
Grundsätzlich ist die Symptomatik aber sehr divers. Prinzipiell können alle Geschlechter von Langzeitfolgen einer COVID-19-Erkrankung betroffen sein, die Wahrscheinlichkeit dafür ist für Frauen jedoch wesentlich höher. Ob es allerdings einen Zusammenhang zwischen bestimmten Symptomen und dem jeweiligen Geschlecht einer Person gibt, ist bisher ungeklärt.
Ausführliche Informationen zu Long-COVID und Post-COVID finden Sie auf unserer, Stand: 29.09.2022 Letzte Aktualisierung dieser Seite: 05.12.2022 : Verdacht auf Infektion und Krankheitsverlauf
Warum stecken sich manche mit Corona an und andere nicht?
Die Gene prägen das eigene Immunsystem – „Natürlich schaut man sich vor allem das Immunsystem an, schließlich spielt es eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, ob man gegen SARS-CoV-2 geschützt ist oder nicht”, sagt Professor Peter Palese vom Fachbereich Mikrobiologie an der Icahn School of Medicine at Mount Sinai in New York.
- Vor allem zwei Bestandteile des Immunsystems sind für die Abwehr gegen das Coronavirus verantwortlich: Die Antikörper gegen SARS-CoV-2 und die sogenannten T-Zellen.
- Zusätzlich spielt auch die sogenannte unspezifische Immunabwehr, an der unter anderem Botenstoffe namens Interferone beteiligt sind, eine Rolle.
Antikörper gegen SARS-CoV-2 sind gezielt gegen das Coronavirus gerichtet. Sie werden gebildet, wenn der Körper mit dem Erreger Kontakt hatte – oder eine Impfung dagegen erfolgt ist. Die Bildung einer schützenden Menge von passenden Antikörpern gegen einen Keim braucht aber etwas Zeit.
- Beim ersten Kontakt mit einem Virus ohne entsprechenden Impfschutz stehen solche Antikörper also erst mit einer gewissen Verzögerung zur Verfügung.
- Die sogenannte T-Zell-Antwort wird ebenfalls bei einem Erstkontakt mit dem Virus aktiv.
- Dabei reagieren bestimmte Abwehrzellen, die T-Zellen, auf den Erreger, indem sie befallene Körperzellen zerstören und andere Zellen zur Bekämpfung des Virus aktivieren.
„Es gibt tatsächlich Menschen, die haben bereits bei einem Erstkontakt mit dem Virus eine starke T-Zell-Antwort”, sagt Palese. Das werde zu einem großen Teil durch die Gene bestimmt. Es wurden bereits eine Reihe von Genen gefunden, diemöglicherweise Einfluss auf die Stärke der Immunantwort bei Kontakt mit SARS-CoV-2 haben. Was bringen Covid-19-Antikörpertests? Hatte ich bereits Corona? Bin ich noch ausreichend gegen das Virus geschützt? Ist eine Auffrischungsimpfung wirklich nötig? Ob ein Antikörpertest die Antwort auf diese Fragen liefert, lesen Sie hier. Entsprechend der vielen beteiligten Gene gibt es auch viele verschiedene Ausprägungen der Immunantwort.
- In der Biologie ähnelt das Spektrum laut Palese einer typischen Normalverteilung: „Bei den meisten Menschen ist die Immunantwort in ihrer Wirksamkeit in etwa ähnlich.
- Dann gibt es aber auch immer ein paar Menschen, deren Immunantwort besonders schwach ist, und ein paar Menschen, deren Immunantwort besonders stark ist.” Personen mit einer besonders effizienten Immunantwort schauen sich die Forscher nun also genauer an.
Bislang ist es aber enorm schwierig, Möglichkeiten abzuleiten, um etwa bei den „Normalen” die Immunantwort zu verbessern. Auch, weil das Immunsystem in einem sensiblen Gleichgewicht bleiben muss: Denn auch eine zu starke Abwehrreaktion kann den Körper schädigen.
Ist man immun gegen Corona wenn man es schon hatte?
Ist der Mensch nach einer Covid-19-Erkrankung immun? – Ein Mund-Nasen-Schutz ist auch nach überstandener Infektion sinnvoll | Foto: Canva Kommt das Virus mit dem Immunsystem in Kontakt, versucht es Antikörper zu bilden. Aber: Dafür braucht das Immunsystem Zeit, denn es muss das Virus und die Strukturen auf dessen Oberfläche erst kennenlernen.
Einigen Menschen bilden bei Covid-19 keine oder nur sehr milde Symptome aus, andere erkranken so schwer, dass sie intensivmedizinisch behandelt werden müssen. So verschieden wie sich die Symptome bei Erkrankten zeigen, so unterschiedlich scheint auch die Immunabwehr im Körper zu sein. PD Dr. Irit Nachtigall, Helios Fachgruppenleiterin Infektiologie, sagt: “Nach derzeitigem Kenntnisstand, weiß man noch nicht so genau, wer gegen Corona immun ist und wer nicht.
Auch über die Dauer der Immunität lässt sich noch nichts Konkretes sagen”. Sicher ist, dass es Menschen gibt, die genesen sind und zumindest vorrübergehend immun gegenüber einer Neuansteckung sind. Somit ist das Risiko einer zweiten Erkrankung an Covid-19 zwar gering, aber dennoch möglich.
Ist man nach Corona immun?
Genesene haben durch die überstandene Corona-Infektion einen natürlichen Immunschutz gegen das Virus aufgebaut. Damit sind sie zumindest zeitweise vor einer erneuten Infektion geschützt. Doch auch Genesene sollten sich impfen lassen. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Genesung nachweisen können, warum und wie Sie sich nach einer Corona-Infektion impfen lassen sollten und was sonst noch für Genesene gilt.
Woher weiß ich welche Corona Variante ich habe?
08.02.2021 – Für die Corona-Testung gibt es einige neue Regelungen. Bei einem positiven PCR-Test können Ärzte jetzt eine Untersuchung auf eine Virusvariante veranlassen. Zudem empfiehlt das Robert Koch-Institut wieder, alle Patienten mit akuten respiratorischen Beschwerden jeder Schwere auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen.
- Die variantenspezifische PCR-Testung ist seit Inkrafttreten der neu gefassten Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit am 27.
- Januar möglich.
- Anspruchs¬berechtigt sind alle Personen mit einem positivem PCR-Testergebnis – auch symptomatische Patienten, die im Rahmen der Krankenbehandlung getestet wurden.
Ziel ist es, die sich ausbreitenden SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7., B.1.351 und B1.1.28 schnell zu erkennen. Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann mit dem „normalen” PCR-Test beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt.
Informationen über die Form der Beauftragung sind über das beauftragte Labor zu erhalten. Indikatoren für eine besorgniserregende Virusvariante können besondere Reaktionsmuster in der Laboranalyse sein oder, dass die Person Kontakt zu einem Fall mit einer SARS-CoV-2-Virusvariante hatte, heißt es in der Begründung zur TestV.
In Betracht kämen zudem Fälle nach Impfung, bei unerwarteter Krankheitsschwere oder unerwarteter klinischer Verläufe. Auch bei vorherigem Aufenthalt in Ländern, in denen neue Virusvarianten auftreten, biete sich eine variantenspezifische PCR-Testung an.
Ist man nach 10 Tagen Corona nicht mehr ansteckend?
Nach aktuellem Kenntnisstand geht bei leichter bis moderater Erkrankung die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Symptombeginn deutlich zurück. Betroffene mit schweren Krankheitsverläufen und immungeschwächte Personen können auch noch deutlich länger als zehn Tage nach Symptombeginn ansteckend sein.
Was kann man bei Corona nehmen?
Rezeptfreie Medikamente gegen Omikron-Symptome – In Absprache mit dem Hausarzt kann man auch rezeptfreie Medikamente einnehmen, um die Symptome zu lindern. Bei Fieber oder Kopfschmerzen helfen etwa Medikamente wie Paracetamol oder Ibuprofen. Abschwellende Nasensprays oder -tropfen verschaffen den Schleimhäuten Erleichterung, sollten aber eingenommen werden.
Wann wird der Schnelltest positiv?
Ab wann zeigt ein Schnelltest eine Infektion – und wie lange ist er während einer Infektion positiv? – Ein Antigentest ist dann eher positiv, wenn die Virusmenge, auch Viruslast genannt, im Nasen-Rachen-Raum groß ist. „Die Viruslast ist einen Tag vor Beginn von Krankheitszeichen am höchsten.
Ist Fieber bei Corona gut?
Fieber als Hinweis auf Covid-19? – Niesen, Husten, Gliederschmerzen, Fieber: Bei solchen für und die echte (Influenza) typischen Anzeichen denken viele Menschen inzwischen fast automatisch an eine Infektion mit dem, Denn Fieber gilt neben trockenem Husten und Kurzatmigkeit als ein Hauptsymptom einer Covid-19-Erkrankung.
Wie lange dauert eine Erkrankung mit Corona?
Wie lange dauert die Genesung? – Die Dauer der Genesung hängt bei COVID-19 vor allem davon ab, wie schwer der Verlauf der Erkrankung ist, wie alt die Betroffenen sind und welche Vorerkrankungen bestehen. Bei einem milden Verlauf vergehen bis zur Genesung im Schnitt 2 Wochen.
Dagegen ist bei schweren Verläufen eher mit 3 bis 6 Wochen zu rechnen. Abhängig von den oben genannten Faktoren variiert die Erholungszeit jedoch stark, Insbesondere bei Personen, die wegen COVID-19 im Krankenhaus behandelt werden mussten, können gesundheitliche Einschränkungen noch lange über die Entlassung hinaus fortbestehen.
Allerdings können auch Menschen mit milden COVID-19-Verläufen sowie jüngere Leute noch über Wochen hinweg eine Leistungsminderung oder andere Beschwerden verspüren (siehe unten), Insgesamt beobachten Ärzt:innen zunehmend Krankheitsverläufe, bei denen sich Betroffene zunächst so fühlen, als hätten sie sich erholt, bevor Symptome erneut und wiederholt auftreten,
Welche Blutgruppe ist von Corona am meisten betroffen?
Covid-19: Risikofaktor Blutgruppe A? – Schon seit der Verbreitung der Pest in Nord- und Südamerika und bestimmter Malariaformen in Afrika ist bekannt, dass das Vorhandensein einzelner Blutgruppenmerkmale die Empfänglichkeit von Krankheitserregern fördert oder verhindert.
- So lag es nahe, auch bei dieser neuen Viruserkrankung den Einfluss der wichtigsten und einfach zu bestimmenden ABO-Merkmale in den Fokus der Forschungen zu stellen “Forscher sind sich uneins über den Einfluss der Blutgruppe auf eine Covid-19-Erkrankung.
- Es gibt widersprüchliche Forschungsergebnisse dazu, ob die Blutgruppe eines Menschen die Empfänglichkeit von SARS-CoV-2 positiv oder negativ beeinflusst”, so Dr.
Voelker. Einzelne Studien, etwa aus China, Nordamerika und Europa konnten Hinweise feststellen, dass mit Covid-19 infizierte Menschen seltener die Blutgruppe 0 besitzen. Andere zeigten, dass die Blutgruppe A wohl ein höheres Risiko darstellt, an Covid-19 zu erkranken. Der Hintergrund einer Blutgruppen-Assoziation bei Covid-19 ist bisher noch nicht vollständig entschlüsselt, da auch die Studienlage noch keine eindeutigen Ergebnisse zeigt.
Wie lange immun nach Corona RKI?
Wissenschaftliche Begründung – Diese fachlichen Vorgaben für den Genesenennachweis beziehen sich ausschließlich auf Personen, die ungeimpft sind, d.h. weder vor, noch nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben.* Die Gültigkeit des Genesenennachweises wurde von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion mit der Deltavariante oder einer früheren Virusvariante einen im Vergleich zur Reinfektion mit der Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer SARS-CoV-2 -Infektion mit der Omikronvariante haben (1-3). Nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion besteht üblicherweise ein Schutz vor erneuter SARS-CoV-2-Infektion bzw. COVID-19, der mit der Zeit abnimmt. Der Grad und die Dauer des Schutzes können individuell stark schwanken und werden vermutlich durch Alter, Schwere der Erkrankungen und Virusvarianten beeinflusst. Relevanz hat eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion in dreierlei Hinsicht: (i) Eine frühere Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Erreger führt zu einem besseren Ansprechen einer COVID-19-Impfung, so dass zur Erlangung des Status „grundimmunisiert” weniger Impfstoffdosen notwendig sind. Empfehlungen zur Anzahl an Impfstoffdosen und den Impfabständen nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion gibt die Ständige Impfkommission (siehe u.a.17. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung der STIKO, S.18, Tabelle 5). Für Personen, die noch nicht mit SARS-CoV-2 infiziert waren, sind zwei Impfstoffdosen für eine Grundimmunisierung notwendig. (ii) Die durchgemachte Infektion induziert in der Regel einen individuellen Schutz vor einem schweren Verlauf bei erneuter SARS-CoV-2-Infektion ( sog. Reinfektion). Studien belegen, dass der infektionsvermittelte Schutz vor einer schweren Reinfektion höher ist als der vor einem asymptomatischen bzw. milden Verlauf einer Reinfektion (3). Ein ähnliches Phänomen ist beim impfinduzierten Schutz zu beobachten, wo üblicherweise der Schutz vor schweren COVID-19-Verläufen deutlich höher und langanhaltender ist als der vor milden Erkrankungen. (iii) Schutz vor Virusübertragung. Zur Virusübertragung kommt es, wenn (a) eine genesene Person infiziert wird und (b) bei dieser infizierten Person infektiöses Virus in ausreichender Menge im Nasenrachenraum vorhanden ist. Bei infizierten Personen kann zudem der Immunschutz (genesen oder geimpft) die Konzentration an infektiösem Virus im Nasenrachenraum sowie die Dauer, in der das Virus nachweisbar ist, reduzieren. Bei den fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise geht es primär um den o.g. Schutz vor Virusübertragung (iii) bzw. das Risiko, dass die genesene Person asymptomatisch mit SARS-CoV-2 infiziert ist und das Virus auf andere Menschen übertragen kann. Studien zur Übertragbarkeit der Omikronvariante durch Genesene liegen noch nicht vor, der Schutz vor jeglicher bzw. asymptomatischer Infektion kann aber als Richtwert für die Bewertung des Schutzes vor Virusübertragung herangezogen werden. Die vorliegenden Studien zeigen insbesondere, dass es unter dominanter Zirkulation der Omikronvariante bei zuvor infizierten und nicht geimpften Personen häufig zu Reinfektionen kommt (1). Daten der britischen SIREN-Studie (2) weisen darauf hin, dass Genesene unter diesen Bedingungen nur noch eine Schutzwirkung von ca.40% gegenüber Reinfektionen aufweisen. Der Schutz von 40% bezieht sich auf die Verhinderung jeglicher ( d.h. symptomatischer und asymptomatischer) Infektionen. In einer weiteren Studie, die die Schutzwirkung gegenüber Reinfektionen mit verschiedenen Virusvarianten verglich, hatten Genesene gegenüber Omikron-Reinfektionen nur einen Schutz von ca.60%, während es gegenüber Delta-Reinfektionen mehr als 90% waren (3). Dies wird durch laborbasierte Studien unterstützt, die zeigen, dass Seren von Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert und nicht geimpft waren, eine deutlich verringerte Neutralisationsfähigkeit gegen Omikron (im Vergleich zum Wildtyp bzw. Delta-Variante) aufwiesen (5-7). Erste Erkenntnisse zur Impfstoffwirksamkeit gegenüber der Omikronvariante zeigen darüber hinaus, dass ab etwa 15 Wochen nach der Grundimmunisierung (zwei Impfstoffdosen) die Wirksamkeit gegenüber symptomatischen Erkrankungen durch die Omikronvariante so stark reduziert ist (<20%), dass nicht mehr von einem ausreichenden Schutz vor Erkrankung ausgegangen werden kann (2, 4). Die genannten Studien beziehen sich auf Personen, deren Genesenenstatus überwiegend auf frühere Infektionen mit der Deltavariante zurückzuführen ist. Sie belegen ein im Vergleich zur Deltavariante deutlich stärkeres Potential der Omikronvariante, den Immunschutz zu umgehen. Diese Konstellation (Vorinfektion mit der Deltavariante und Risiko der Reinfektion mit der Omikronvariante) wird als für die derzeitige epidemiologische Situation am relevantesten angesehen. Über das Ausmaß und die Dauer des Schutzes nach einer Infektion mit der Omikronvariante (Vorinfektion mit der Omikronvariante und Risiko der Reinfektion mit der Omikronvariante) liegen aktuell noch keine Daten vor, dies gilt auch für Reinfektionen mit der Deltavariante (Vorinfektion mit der Omikronvariante und Risiko der Reinfektion mit der Deltavariante). (1) Ferguson et al. : Hospitalisation risk for Omicron cases in England. Imperial College London (22-12-2021) (2) UK Health Security Agency : SARS-CoV-2 variants of concern and variants under investigation in England. Technical briefing 34 (3) Altarawneh et al.: Protection afforded by prior infection against SARS-CoV-2 infection with the Omicron variant. Preprint, https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2022.01.05.22268782v1 (4) Wissenschaftliche Begründung der STIKO für die Empfehlung zur Verkürzung des Impfabstands zwischen Grundimmunisierung bzw. Infektion und Auffrischimpfung auf einen Zeitraum ab 3 Monaten https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/02/Art_01.html;jsessionid=E133C892AAE2F6A7D946094EB6C1AC46.internet052?nn=13490888 (5) Gruell, H., Vanshylla, K., Tober-Lau, P., Hillus, D., Schommers, P., Lehmann, C.,, & Klein, F. (2022). mRNA booster immunization elicits potent neutralizing serum activity against the SARS-CoV-2 Omicron variant. Nature medicine, 1-4. (6) Schmidt, F., Muecksch, F., Weisblum, Y., Da Silva, J., Bednarski, E., Cho, A.,, & Bieniasz, P. (2021) Plasma neutralization properties of the SARS-CoV-2 Omicron variant (preprint ). (7) Rössler A, Riepler L, Bante D, von Laer D, Kimpel J. SARS-CoV-2 Omicron Variant Neutralization in Serum from Vaccinated and Convalescent Persons. N Engl J Med,2022 Jan 12 Diese Vorgaben werden regelmäßig überprüft und können sich gemäß Stand der Wissenschaft ändern. Die Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz im Sinne der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022, einschließlich Kombinationen von durchgemachter Infektion und Impfungen, werden auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts genannt: www.pei.de/impfstoffe/covid-19 *Dies bedeutet, dass in der Praxis für Personen, die vor oder nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben, in der Regel das ausgestellte digitale Impfzertifikat der EU als Vorlage ausreichend ist. Gleichwohl hat auch dieser Personenkreis das Recht, sich auf Wunsch ein digitales Genesenenzertifikat der EU ausstellen zu lassen (Verordnung (EU) 2021/953). Ein solches wird zusätzlich zu einem digitalen Impfzertifikat der EU ausgestellt und kann parallel genutzt werden, insbesondere im Hinblick auf die auf 270 Tage begrenzte Anerkennungsdauer des digitalen Impfzertifikates der EU in anderen Staaten oder bei Einreise nach Deutschland. Stand: 03.02.2022 nach oben
Wie lange kann man COVID-19 Antikörper nach einer Infektion nachweisen?
03 / 2022 Das Paul-Ehrlich-Institut hat in Zusammenarbeit mit der Universität Frankfurt am Main die Langzeit-Antikörperreaktion nach SARS -CoV-2-Infektion bei 828 Personen mit verschiedenen COVID-19-Schweregraden untersucht. Gemessen wurden bindende Antikörper gegen unterschiedliche SARS -CoV-2-Zielantigene, neutralisierende Antikörper und die Stärke der Antikörperbindung (Antikörperavidität). Durch Nachweis virusspezifischer Antikörper mittels Antikörpertests kann eine akute oder frühere SARS -CoV-2-Infektion diagnostiziert werden, wobei akute Infektionen bekanntlich symptomfrei oder mit Krankheitszeichen (COVID-19) verlaufen können. Antikörpertests auf SARS -CoV-2 können Personen identifizieren, die einige Zeit zuvor mit SARS -CoV-2 infiziert waren und so dazu beitragen, das Ausmaß der SARS -CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung zu erkennen und die Dunkelziffer nicht erkannter Infektionen abzuschätzen. Die Interpretation von SARS -CoV-2-Antikörpertestergebnissen ist jedoch schwierig, da zum einen die Testergebnisse von Person zu Person sehr unterschiedlich ausfallen können. Zudem variieren die SARS -CoV-2-Antikörpertestergebnisse auch methodisch stark. Unklar ist bisher außerdem, wie lange nach einer Infektion spezifische Antikörper noch nachweisbar sind. Daher erfordert der Einsatz von Antikörpertests gegen SARS -CoV-2 ein eingehendes Verständnis der Variabilitäten der Testsensitivität sowie der Zeitabhängigkeit und Dauer des Antikörpernachweises. Dies war der Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Das In-vitro-Diagnostika( IVD )-Prüflabor des Paul-Ehrlich-Instituts unter Leitung von Dr. Heinrich Scheiblauer hat in Kooperation mit dem Universitätsklinikum Frankfurt am Main die Antikörperreaktionen über einen Zeitraum von mehr als 430 Tagen nach SARS -CoV-2-Infektion bestimmt. Dabei wurden 828 Proben von 390 Patientinnen und Patienten mit unterschiedlichen COVID-19-Schweregraden in zwölf verschiedenen Tests untersucht. Erfasst und gemessen wurden verschiedene Antikörperklassen (Gesamtantikörper, IgG, IgA, IgM), unterschiedliche SARS -CoV-2-Zielantigene (Rezeptorbindungs-domäne ( RBD ), Spike- (S) und Nukleoprotein (N)), neutralisierende Antikörper und die Bindungsstärke von Antikörpern an Antigen (Antikörperavidität). Die Testspezifität wurde an 676 präpandemischen Proben bestimmt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Sensitivität und Nachweisdauer von Anti- SARS -CoV-2-Antikörpertests ein bestimmtes Muster zeigen. Dieses war abhängig vom Testdesign, dem Zielantigen der Tests, der Antikörperbindungsstärke und dem Schweregrad von COVID-19 im betrachteten Zeitraum. Ein charakteristisches Merkmal bei den meisten Patientinnen und Patienten war eine mit der Zeit zunehmende Antikörperbindungsstärke (Antikörperavidität) für die immunogenen SARS -CoV-2-Antigene RBD und Spikeprotein. Die Avidität ist ein Korrelat (Maß) für die Antikörperreifung und die Bildung eines Immungedächtnisses. Gesamtantikörpertests, die aufgrund ihres Testdesigns eine höhere Antikörperbindungsstärke messen können, und die auf RBD oder Spikeprotein basieren, zeigten daher mit zunehmender Antikörperavidität eine hohe Sensitivität und lange Nachweiszeit. Antikörper konnten dabei über mehr als 430 Tage nach der Infektion nachgewiesen werden, ohne dass ein Endpunkt absehbar war. Surrogat-Virusneutralisierungstests zur Bestimmung neutralisierender Antikörper, die die Bindung von RBD (das auch in den bisher zugelassenen Impfstoffen verwendet wird) an die ACE2-Rezeptoren inhibieren, zeigten ebenfalls eine lange Nachweisdauer neutralisierender Antikörpern über 430 Tage. Im Vergleich dazu zeigten RBD – oder Spike-basierte Antikörpertests, die jeweils nur die Antikörperklassen IgG, IgA und IgM nachweisen, eine geringere Ausgangssensitivität und im Laufe der Zeit abnehmende Antikörpertiter, obwohl IgG – und IgA -Tests bis 430 Tage eine relativ hohe Sensitivität (Testpositivität) beibehielten. Nukleoprotein-basierte Tests zeigten demgegenüber bereits nach 120 Tagen einen Abfall der Antikörperspiegel, was bei den N-basierten IgG – und IgM-Tests auch zu einem Verlust der Sensitivität führte. Es zeigte sich, dass dies mit einer entsprechenden Abnahme der Avidität für das nicht immunogene Nukleoprotein zusammenhing. Die Spezifität der Antikörpertests war dabei mit Ausnahme von IgA -Antikörpertests (96 %) für alle Tests mit >99 % hoch und es gab keine Kreuzreaktivität mit endemischen humanen Coronaviren. Diese Daten können einen Beitrag dazu leisten, die Antikörpertests gezielter einzusetzen und SARS -CoV-2-Antikörperbefunde in der täglichen diagnostischen Arbeit richtig zu interpretieren. Darüber hinaus können sie helfen, die Dauer eines möglichen Immunschutzes gegen SARS -CoV-2 zu bestimmen.
Sollte man eine 4 Impfung machen?
Vierte Impfung nur für bestimmte Gruppen – Bisher war eine dritte Impfung, das sogenannte Boostern, der beste Schutz vor einem schweren Covid-19-Krankheitsverlauf. Ältere oder immungeschwächte Menschen benötigen allerdings oft eine vierte Impfung, um auf diese Schutzwirkung zu kommen.
nun Menschen über 60 Jahren eine zweite Corona-Auffrischungsimpfung. Grund sei der erneute Anstieg bei Fällen und Krankenhauseinweisungen. Für junge und gesunde Erwachsene bringt eine vierte Impfung mit einem mRNA-Impfstoff laut einer geringen zusätzlichen Schutz vor einer Ansteckung mit der Omikron-Variante: Die Teilnehmenden, die das Biontech-Präparat erhielten, hatten ein um 30 Prozent geringeres Infektionsrisiko als Geimpfte mit drei Dosen.
Probanden mit einer vierten Impfung von Moderna hatten ein um 18 Prozent geringeres Infektionsrisiko. Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt bislang eine vierte Impfung nur für bestimmte Personengruppen. Die gilt generell für über 70-Jährige, für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und Menschen mit Immunschwächekrankheiten ab fünf Jahren.
Was ist eine reinfektion Corona?
C: Mögliche Reinfektion – Voraussetzung: Weder A noch B treffen zu. Person hat nach einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion die akute respiratorische Erkrankung überwunden 3 oder hatte eine asymptomatische SARS-CoV-2-Infektion UND wurde nach der vorausgehenden SARS-CoV-2-Infektion mittels PCR abschließend mindestens einmal negativ getestet oder der letzte positive PCR-Nachweis der vorausgehenden Infektion ist länger als 3 Monate zurückliegend UND Person wurde mittels PCR positiv auf SARS-CoV-2 getestet, aber Anzahl der SARS-CoV-2-Genomkopien im Rahmen des aktuellen PCR-Nachweises <106/ml oder Ct-Wert ≥30 oder beide Angaben nicht bekannt Fußnoten 1 Fälle werden als (sichere, wahrscheinliche oder mögliche) Reinfektion gewertet unabhängig davon, ob sie eine (vollständige) Impfung erhalten haben. Die Erhebung der Information zum Impfstatus sollte bei allen Fällen erfolgen, sie gehen aber nicht in diese Bewertung mit ein.2 Für den Vergleich zwischen den Genomsequenzen wird die bioinformatische Analyse zugrunde gelegt. Kriterien, die für das Vorliegen einer Reinfektion sprechen, sind:
Vorliegen unterschiedlicher genetischer Kladen oder Viruslinien bei aktueller und vorausgehender InfektionDie Genomsequenzen unterscheiden sich. Die natürliche (geschätzte) Veränderung des Genoms von SARS-CoV-2 um 2 Nukleotide pro Monat kann zur Orientierung für einen Sequenzvergleich genutzt werden.D.h. für jeden Monat zwischen vermuteter Erstinfektion und Reinfektion ist bei einem Sequenzunterschied von bis zu 2 Nukleotiden eine Reinfektion als unwahrscheinlich anzunehmen.
3 Unter einer akuten respiratorischen Erkrankung sind Symptome wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, akut aufgetretene Kurzatmigkeit oder Fieber zu verstehen. (Bezüglich der Fälle ohne respiratorische Symptomatik gilt das Überwinden der akuten mit COVID-19 vereinbarenden Symptomatik.
Wann kann man sich Freitesten lassen?
Informationen zum Coronavirus – Infos zum Coronavirus Das Coronavirus trat zum 1. Mal Ende 2019 in China bei Menschen auf. COVID-19 (Coronavirus disease 2019) ist der Name der Krankheit, die von dem Coronavirus ausgelöst wird. Als Risikogruppen gelten:
- Personen über 65 Jahre
- Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, egal wie alt sie sind
Als Vorerkrankungen gelten:
- Chronische Lungenerkrankungen (zum Beispiel) COPD
- Diabetes
- Ausgeprägte Adipositas
- Chronische Herzerkrankungen
- Aktive Krebserkrankungen
- Fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen
- Chronische Lebererkrankungen
- Bluthochdruck – besonders bei chronischer Herz- oder Niereninsuffizienz und nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung
- Erkrankungen, die mit Medikamenten oder Therapien behandelt werden, welche das Immunsystem schwächen oder unterdrücken
Die Ansteckung erfolgt hauptsächlich über das Einatmen von virushaltigen Teilchen. Dabei unterscheidet man kleinere Teilchen, die sogenannten Aerosole, und größere Tröpfchen. Man spricht daher auch von „Tröpfcheninfektion”. Aerosole werden bereits beim Atmen und Sprechen ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich die größeren Tröpfchen.
Die Tröpfchen sinken schnell zu Boden. Die kleineren Aerosole können aber länger in der Luft bleiben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Auch eine Ansteckung über das Berühren von mit Viren verunreinigten Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Infektion mit dem Coronavirus kann unterschiedlich schwere oder gar keine Symptome auslösen.
Bei einem milden Verlauf ähneln die Symptome denen einer Erkältung. Als möglicher Verdachtsfall werden Personen eingestuft, die mindestens eines der folgenden Symptome haben
- Fieber
- Husten
- Halsschmerzen
- Kurzatmigkeit
- Plötzlicher Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns
In schwereren Fällen kann die Infektion mit dem Coronavirus unter anderem Atembeschwerden, Entzündungen der oberen Atemwege und Lungenentzündungen verursachen. Die Inkubationszeit, das heißt, die Zeit von der Ansteckung bis zum ersten Auftreten von Symptomen, beträgt bei der Omikron-Variante im Schnitt 3 bis 4 Tage.
Bei anderen Varianten wie Delta im Schnitt 5 bis 6 Tage. Wenn Sie bestimmte Symptome aufweisen oder Kontakt mit einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person hatten, kann ein Test klären, ob Sie sich angesteckt haben. Hier erfahren Sie, wo Sie sich testen lassen können, wann und wie Sie Ihr Testergebnis bekommen und wie Sie sich verhalten sollten, solange Sie auf das Testergebnis warten.
Wenn Sie Symptome haben oder befürchten, erkrankt zu sein, tun Sie bitte Folgendes:
- Bleiben Sie zu Hause und verringern Sie Kontakte zu anderen Personen.
- Tragen Sie beim Kontakt mit anderen Personen eine FFP2-Maske.
- Melden Sie sich bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt telefonisch krank.
- Rufen Sie beim Gesundheitstelefon 1450 an. Das medizinisch geschulte Fachpersonal klärt telefonisch ab, ob Sie tatsächlich vom Coronavirus betroffen sein könnten. Sie erfahren, ob Sie ein Verdachtsfall sein könnten und zu Hause bleiben müssen und erhalten weitere Ratschläge, die Sie bitte genau befolgen. Sie können sich über das Gesundheitstelefon auch für einen Test anmelden.
Wenn Sie Symptome haben, können Sie auch eine der Drive-In-Teststraßen beziehungsweise eine Checkbox für einen Test nutzen oder sich zuhause testen: Melden Sie sich beim Gesundheitstelefon 1450. Je nachdem, wie eng der Kontakt zu dem bestätigten Corona-Erkrankungsfall war, ob Sie geimpft oder genesen sind und ob Sie Symptome einer Erkrankung mit dem neuen Coronavirus haben oder nicht, kann es sein, dass für Sie eine Verkehrsbeschränkung gilt.
Überwachen Sie Ihren Gesundheitszustand selbst. Wenn die Mitarbeitenden beim Gesundheitstelefon 1450 Sie als Verdachtsfall einstufen, werden Sie entweder an eine Teststraße mit Drive-In verwiesen oder es kommt der Arbeitersamariterbund oder ein Bote der Firma Veloce für einen PCR-Test zu Ihnen nach Hause.
Das Team ist rund um die Uhr, also 24 Stunden an 7 Tagen die Woche, im Einsatz. Am Wochenende kann es zu leichten Verzögerungen kommen. Wie lange es dauert, bis jemand zu Ihnen kommt, lässt sich nicht genau sagen. Einsätze bei Personen mit akuten Beschwerden werden zum Beispiel vorgereiht.
- Wenn Sie Symptome haben, sollten Sie sich bitte bei Ihrem*Ihrer Hausärzt*in telefonisch krankmelden.
- Wenn Ihr Befund negativ ist, haben Sie – derzeit – das Coronavirus nicht.
- Wenn Ihr Befund positiv ist, haben Sie das Coronavirus.
- Als positiv getestete Person dürfen Sie das Haus verlassen, unterliegen aber Verkehrsbeschränkungen.
Wenn Sie sich krank fühlen, melden Sie sich telefonisch bei Ihrer*Ihrem Hausärzt*in krank und informieren Sie Ihren*Ihre Arbeitgeber*in. Um sich und andere zu schützen, befolgen Sie bitte folgende Verhaltensregeln:
- Halten mindestens 2 Meter Abstand zu anderen Personen bzw. vermeiden Sie Kontakte.
- Achten Sie besonders beim Niesen, Husten und Schneuzen auf Hygiene.
- Essen Sie getrennt von anderen Personen.
- Tragen Sie beim Kontakt mit anderen Personen eine FFP2-Maske.
Bei PCR-Tests in Teststraßen oder durch den Arbeitersamariterbund oder Veloce bei Ihnen zu Hause, kann es bis zu 48 Stunden dauern, bis ein Testergebnis vorliegt. Ihr Testergebnis können Sie selbst mittels 12-stelligem PIN-Code abrufen. Den PIN-Code bekommen Sie folgendermaßen:
- Wenn Sie vom Arbeitersamariterbund getestet werden, bekommen Sie den PIN-Code nach dem Test persönlich oder auf Ihr Mobilgerät gesendet.
- Wenn Sie den Test von der Firma Veloce bekommen, wird Ihnen der PIN-Code aus dem Veloce-Testsystem per SMS zugeschickt. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von Veloce kontrolliert, ob der PIN tatsächlich angekommen ist.
- Wenn Sie sich in einer Teststraße testen lassen, bekommen Sie Ihren PIN Code per SMS auf Ihr Mobilgerät.
Sobald Ihr Testergebnis vorliegt, erhalten Sie eine SMS mit einem Link. Über diesen Link können Sie Ihr Testergebnis durch die Eingabe des PIN-Codes 4 Wochen lang abrufen. Wenn Sie keinen PIN-Code erhalten haben, ihn nicht mehr finden, keinen Internetzugang haben et cetera, wenden Sie sich bitte an den Gesundheitsdienst/die Befundabfrage unter der Telefonnummer 01 4000-87299 oder per E-Mail an,
Die dortigen Mitarbeitenden können Ihnen behilflich sein, damit Sie Ihr Testergebnis erhalten. Das Ergebnis eines PCR-Test im Rahmen der Aktion erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden. Seit 1. August 2022 müssen positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr in Quarantäne. Wer sich nicht krank fühlt, darf das Haus verlassen, arbeiten gehen und weitestgehend am öffentlichen Leben teilnehmen.
Dabei gelten laut Verordnung des Bundes die folgenden „Verkehrsbeschränkungen”: FFP2-Maskenpflicht außerhalb des eigenen Wohnbereichs:
- In geschlossenen Räumen, wenn körperlicher Kontakt zu anderen Personen besteht
- In öffentlichen Verkehrsmitteln
- In privaten Verkehrsmitteln, wenn sich dort auch andere Personen aufhalten
- Im Freien, wenn der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann
FFP2-Maskenpflicht im eigenen Wohnbereich:
- Wenn dort mehrere Haushalte in geschlossenen Räumen zusammenkommen oder
- Wenn im Freien der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann
- Wichtig: Die Maske muss durchgehend getragen werden.
- Betretungsverbote:
- Positiv getestete Personen dürfen sensible Bereiche, wie Gesundheitseinrichtungen, Senior*innen- und Behinderten-Einrichtungen, Kindergärten, Volksschulen und Ähnliches nicht betreten,
- Ausgenommen von den Betretungsverboten sind
- Mitarbeitende und Betreiber*innen sowie Bewohner*innen und Patient*innen solcher Einrichtungen,
- Begleitpersonen von Minderjährigen oder bei der Geburt sowie
- Besucher*innen in der Palliativ- und Hospizbegleitung oder zur Seelsorge.
Wer aus medizinischen Gründen keine FFP2-Maske tragen kann (z.B. in der Schwangerschaft) oder weil sie*er die Arbeit damit nicht verrichten kann (z.B. Musiker*innen), darf auch den Arbeitsort nicht betreten. Die Verkehrsbeschränkungen gelten für 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme des positiven Tests.
Sie bekommen danach ein Genesungszertifikat. Es ist kein PCR-Test notwendig, die Verkehrsbeschränkungen gelten auch bei positivem Antigen-Test. Wenn Sie nach positivem Antigen-Test binnen 48 Stunden nach Probeentnahme einen PCR-Test machen und dieser negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung, sobald das Ergebnis vorliegt.
Ein Freitesten ist ab dem 5. Tag möglich: Wenn der CT-Wert über 30 oder der PCR-Test negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung. Derzeit gibt es keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht mehr bei der Einreise nach Österreich.
- Wenn Sie während Ihres Aufenthaltes an Corona erkranken, bekommen Sie kostenlose medizinische Behandlung und werden versorgt.
- Ausführliche Corona-Informationen für Tourist*innen finden Sie auf den Seiten des,
: Informationen zum Coronavirus – Infos zum Coronavirus
Wie lange muss man in Quarantäne Wenn man auf COVID-19 positiv getestet ist NRW?
Neue Test- und Quarantäneregelungen ab 5. Mai: Freitesten bereits nach fünf Tagen möglich Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Donnerstag, 5. Mai 2022. Darin werden die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) aufgegriffen.
In der neuen Verordnung werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt: War bisher die Freitestung erst am siebten Tag möglich, kann die Isolierung nun bereits durch einen frühestens am fünften Tag der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden. In Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten aber nach wie vor ein offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich.
Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen. Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Ich halte eine Verkürzung der Isolierungsregelungen für vertretbar.
Die Anpassungen sind auch in Nordrhein-Westfalen möglich, da nach Ansteckung mit einer Omikron-Variante die Inkubationszeiten und die Krankheitsverläufe in der Regel kürzer sind. In Nordrhein-Westfalen kommt zudem noch die im Bundesvergleich überdurchschnittlich hohe Impfquote gerade in den älteren Altersgruppen hinzu.
Auch wenn das RKI nur noch von einer dringenden Empfehlung für das Freitesten spricht, halten wir in Nordrhein-Westfalen an der verpflichtenden Freitestung durch eine offizielle Teststelle fest. Gerade für den Schutz von vulnerablen Personen halte ich das auch weiterhin für geboten – insbesondere vor der Wiederaufnahme einer Tätigkeit in vulnerablen Einrichtungen”
Die nun veröffentlichte Verordnung beinhaltet insbesondere folgende Regelungen: Isolierung bei einer Coronainfektion Wer selbst infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben.
Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage. Die Isolierung kann grundsätzlich nach zehn Tagen ohne weiteren Test beendet werden. Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses. Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung” möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend). Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung der Isolierung und auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Positiv getestete Personen müssen – wie bisher – ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.
Infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe)
Die allgemeinen Regelungen finden auch hier Anwendung. Es gilt zudem ein Tätigkeitsverbot. Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.
Quarantäne (gilt bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen)
Entsprechend der Empfehlungen des RKI entfällt die behördliche Absonderungspflicht (Quarantäne) für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen ab sofort ganz. Auch wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss nicht mehr automatisch in Quarantäne.
Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.
Für immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.
Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger freitesten bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.
Wie lange muss man in Quarantäne Wenn man auf COVID-19 positiv getestet ist Baden Württemberg?
Fragen und Antworten zu Quarantäne und Isolation Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet. Allgemeine Informationen und Begriffsdefinitionen: Bei einem PCR-Test wird das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es ursprünglich nur in geringen Mengen vorlag.
- Zunächst muss bei den Betroffenen ein Abstrich gemacht werden.
- Die Viren vermehren sich in den Schleimhäuten im Nasen-/Rachenraum.
- Daher wird mit einem speziellen Tupfer an der Rachenhinterwand abgestrichen.
- SARS-CoV-2-Antigentests weisen Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nach.
- Sie funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests.
Dazu wird eine Probe von einem Nasen-Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar.
Das Testergebnis liegt zeitnah (in der Regel innerhalb von 15 Minuten) vor. Ein Schnelltest ist nach der ein Antigentest auf das Coronavirus, bei dem entweder ein geschulter Dritter einen professionellen Antigentest vornimmt (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) oder bei dem ein Test zur Eigenanwendung durchgeführt und dieser von einer geeigneten Person überwacht wird.
Ein Selbsttest hingegen ist ein Antigentest auf das Coronavirus, der von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommen wird. Für einen Selbsttest kann kein Testnachweis ausgestellt werden.
Allgemeine Informationen zur Absonderung: Wenn Sie mittels PCR-Test oder Schnelltest (auch überwachter selbst vorgenommener Test) positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind, müssen Sie als absonderungsersetzende Maßnahme außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) tragen.
Wenn Sie keine Maske als absonderungsersetzende Maßnahme tragen können, müssen Sie sich in Absonderung begeben. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Es erfolgt keine offizielle Aufforderung.
Sie müssen eigenständig aufgrund der eine Maske tragen oder sich absondern. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Absonderung sowie den absonderungsersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) befreit. Nein. Die Corona-Warn-App (CWA) zeigt bei einer roten Meldung lediglich die Wahrscheinlichkeit an, dass Sie eine Risikobegegnung hatten.
Folgen Sie bei einer CWA-Warnmeldung den weiteren Empfehlungen und nehmen Sie Kontakt zu medizinischem Fachpersonal bzw. einer Teststelle auf. Dort erhalten Sie Informationen zum weiteren Vorgehen. Eine Absonderung ist grundsätzlich nur noch dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der eigenen Wohnung keine Maske tragen können.
Sie dürfen die Räumlichkeiten, in denen Sie sich abgesondert haben, verlassen, wenn dies aus gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere medizinische Notfälle und andere Gefahren für Leben oder Gesundheit (zum Beispiel ein Hausbrand). Außerdem sind auch notwendige, nicht aufschiebbare Arztbesuche erlaubt.
Auch für eine Testung auf SARS-CoV-2 dürfen Sie die Räumlichkeiten verlassen. Beim Verlassen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, wie zum Beispiel Abstand halten. Personen, mit denen man in Kontakt tritt, zum Beispiel Ärzte, Rettungskräfte, Feuerwehr, sind über die Absonderung und deren Grund (zum Beispiel Symptome, positiver Test) vorsorglich zu informieren.
Eine Absonderung ist grundsätzlich nur noch dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der eigenen Wohnung keine Maske tragen können. Wenn Sie sich also absondern müssen, weil Sie keine Maske tragen können, ist ein Aufenthalt im Garten grundsätzlich möglich, sofern sie dort durchgehend einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, die nicht ihrem Haushalt angehören, einhalten können.
Eine Absonderung ist grundsätzlich nur noch dann erforderlich, wenn Sie außerhalb der eigenen Wohnung keine Maske tragen können. Wenn Sie sich also absondern müssen, weil Sie keine Maske tragen können, bitten Sie Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn darum, Ihnen zu helfen.
Sie können Lebensmittel, Medikamente oder Sonstiges einfach vor Ihrer Tür abstellen. Viele Lebensmittelläden und teilweise auch die Tafeln bieten Lieferdienste. Unterstützung bieten gegebenenfalls auch die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk (THW), die Kirchen, Nachbarschaftshilfen oder andere Vereine und ehrenamtlich Helfende in Ihrer Stadt/Gemeinde.
Informieren Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Stadt/Gemeinde. Oftmals werden auch Telefon-Hotlines angeboten. Weitere Informationen zur Unterstützung auf kommunaler Ebene sowie zu bundesweiten Hilfsangeboten finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter: Nein, für die Bevölkerung besteht allgemein keine Pflicht zur Meldung von Verstößen gegen die Verordnung.
- Informationen für positiv getestete Personen: Nein, ein positiver Selbsttest begründet weder absonderungsersetzende Maßnahmen (Maskenpflicht) noch eine Absonderung.
- Dies gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.
- Da jedoch davon auszugehen ist, dass Sie ansteckend sind, wird dringend empfohlen, freiwillig außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Wenn Ihr Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt, haben Sie die Möglichkeit freiwillig zur Bestätigung einen PCR-Test durchführen zu lassen. Nach der aktuell gültigen haben Sie Anspruch hierauf. Diese Testung ist für Sie kostenfrei. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Bei einem positiven Ergebnis eines Schnelltests gelten die Regelungen der, Danach gilt die Verpflichtung, für fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Eine Ausnahme gilt im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
Wenn Sie keine Maske tragen können, begeben Sie sich nach einem positiven Schnelltestergebnis unverzüglich und ohne Umwege in Ihre Wohnung/Ihr Haus! Dies gilt auch für geimpfte (auch mit Auffrischimpfung) und genesene Personen. Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen oder zum Testen.
- Wenn Sie einen Garten oder einen Balkon haben und dort durchgehend einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten können, können Sie sich dort aufhalten.
- Haben Sie den Test bei sich selbst durchgeführt und wurden dabei überwacht und das Ergebnis ist positiv, müssen Sie ebenfalls absonderungsersetzende Maßnahmen (Maskenpflicht) ergreifen oder sich absondern.
Informieren Sie zudem Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Ihre Haushaltsangehörigen müssen keine absonderungsersetzenden Maßnahmen ergreifen beziehungsweise sich in Absonderung (Quarantäne) begeben, es ist aber empfohlen, Kontakte weitestgehend zu reduzieren.
- Wenn Sie keine Maske tragen können und sich absondern müssen, dann verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur für die Durchführung weiterer notwendiger Testungen sowie in medizinischen oder sonstigen Notfällen.
- Sie sollten Ihre Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen über Ihr positives PCR- beziehungsweise Schnelltestergebnis informieren.
Diese müssen zwar selbst keine absonderungsersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) ergreifen oder sich absondern, sollten aber Kontakte weitestgehend reduzieren. Nein, sie sind nicht verpflichtet direkt eine Maske zu tragen oder sich abzusondern. Fieber zählt jedoch zu den typischen COVID-19 Symptomen.
- Es wird daher geraten, einen Arzt/eine Ärztin telefonisch zu kontaktieren.
- Der Arzt/die Ärztin beurteilt den Schweregrad Ihrer Erkrankung.
- Falls notwendig, erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
- Auf Basis der ärztlichen Beurteilung erfolgt ggf.
- Ein Test auf das Virus SARS-CoV-2.
- Beachten Sie bitte weiterhin folgende Grundregeln: Bleiben Sie zu Hause und reduzieren Sie direkte Kontakte, besonders zu Risikogruppen.
Halten Sie über 1,5 Meter Abstand und tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz, wo dies empfohlen oder vorgeschrieben ist. Achten Sie auf eine gute Händehygiene sowie die Anwendung der Husten- und Niesregeln. Diese Maßnahmen schützen auch vor der Übertragung anderer Krankheiten wie beispielsweise Grippe.
- Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung dauert fünf Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Probe bei dem auswertenden Labor.
- Das Datum ergibt sich aus dem Testnachweis der Teststelle beziehungsweise dem Laborbefund.
Das Testergebnis erhalten Sie direkt von der Teststelle beziehungsweise dem Labor (meist per App, Mail oder Ausdruck). Sie werden nicht mehr regelmäßig vom Gesundheitsamt kontaktiert, sofern Sie nicht Teil eines Ausbruchsgeschehens oder vulnerablen Settings sind.
Die Pflicht zur absonderungsersetzenden Maßnahme beziehungsweise Absonderung besteht automatisch auf der Grundlage der Schutzmaßnahmen. Hier einige Beispiele zur Berechnung der Dauer der absonderungsersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) beziehungsweise Absonderungspflicht. Die Beispiele unterscheiden sich je nachdem welche Art von Test Sie durchgeführt haben und ob und wann bei Ihnen Symptome aufgetreten sind: Antigenschnelltest Sie haben einen professionellen Antigenschnelltest eines Leistungserbringers im Sinne des (zum Beispiel in der Teststelle, Apotheke, beim Hausarzt) durchführen lassen.
Ihre Verpflichtung zur absonderungsersetzenden Maßnahme (Maskenpflicht) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests. Beispiel: Sie lassen am 1. Januar einen Antigenschnelltest durchführen (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis.
- Ihre Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar).
- Die Dauer der Maßnahmen berechnet sich ab dem 1.
- Januar (Tag 0).
- Tag 1 ist somit der 2.
- Januar, Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7.
- Januar, 00:00 Uhr endet die Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht.
Antigenschnelltest + bestätigende PCR-Testung Sie haben zunächst ein positives Schnelltestergebnis erhalten und zur Bestätigung anschließend einen PCR-Test durchführen lassen, der ebenfalls positiv ausfällt. Ihre Verpflichtung zur absonderungsersetzenden Maßnahme (Maskenpflicht) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des Schnelltests.
- Beispiel: Sie führen am 1.
- Januar einen Antigenschnelltest durch (Tag 0) und erhalten am gleichen Tag ein positives Ergebnis.
- Ihre Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses (1. Januar).
- Die Dauer der Maßnahmen berechnet sich ab dem 1.
- Januar (Tag 0).
- Tag 1 ist somit der 2.
Januar, Tag 5 der 6. Januar, Am 4. Januar führen Sie einen bestätigenden PCR-Test durch, der ebenfalls positiv ausfällt. An der Berechnung der Dauer verändert sich nichts. Hierfür relevant ist das Ergebnis des zuerst durchgeführten Schnelltests. Ab dem 7.
Januar, 00:00 Uhr endet die Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht. PCR-Test Es wurde eine PCR-Testung bei Ihnen durchgeführt und das Ergebnis ist positiv. Ihre Verpflichtung zur absonderungsersetzenden Maßnahme (Maskenpflicht) beziehungsweise alternativ die Verpflichtung zur Absonderung beginnt ab dem Zeitpunkt der Ergebnismitteilung des PCR-Tests.
Die Berechnung beginnt ab Probenahmedatum beziehungsweise Laboreingangsdatum (je nachdem was auf Ihrem Befund steht). Beispiel: Sie führen am Montag, den 1. Januar, einen PCR-Test durch (Tag 0). Am Folgetag, dem 2. Januar, erhalten Sie ein positives Ergebnis.
Ihre Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnisnahme des positiven PCR-Ergebnisses (2. Januar). Die Dauer der Maßnahmen berechnet sich ab dem 1. Januar (Tag 0). Tag 1 ist somit der 2. Januar, Tag 5 der 6. Januar. Ab dem 7. Januar, 00:00 Uhr endet die Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht.
PCR-Test (zuerst Symptome, daraufhin positives Testergebnis) Sie haben Symptome und lassen sich aufgrund dieser Symptome testen. Ihre Absonderungspflicht beginnt ebenfalls erst mit Kenntnisnahme des positiven Ergebnisses. Eine Impfung schützt sehr gut vor einem schweren COVID-19-Krankheitsverlauf.
- Symptomlose Infektionen beziehungsweise milde Krankheitsverläufe können auch bei Geimpften auftreten.
- Zudem können auch Geimpfte das Coronavirus weiterverbreiten.
- Sollten sie als geimpfte Person ein positives Schnelltest- oder PCR-Testergebnis erhalten, unterliegen Sie ebenfalls den absonderungsersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) beziehungsweise der Absonderungspflicht.
Medizinisch-pflegerische Einrichtungen sind Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des sowie, Massenunterkünfte sind Einrichtungen des, Diese Einrichtungen dürfen von positiv getesteten Personen für die Dauer ihrer absonderungsersetzenden Maßnahmen (Maskenpflicht) nicht betreten werden.
Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden Für zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung Für die Sterbebegleitung Für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages zwingend erforderlich ist.
In diesen Ausnahmefällen muss die positiv getestete Person vor dem Betreten die Einrichtung auf das Vorliegen eines positiven Testes hinweisen, es sei denn es handelt sich um Einsatzkräfte, bei denen Gefahr im Verzug ist. Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt über weitere Ausnahmen entscheiden, wenn die Versorgung in der Einrichtung oder der Betrieb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann.
- Ein erneuter positiver Schnelltest oder PCR-Test nach den fünf Tagen zählt als neuer positiver Test.
- Sie müssen erneut eine Maske tragen beziehungsweise sich in Absonderung begeben.
- Dies gilt erneut für fünf Tage.
- Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
- Sie sollten außerhalb Ihrer Unterkunft unverzüglich eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) tragen.
Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Wenn Sie keine Maske als absonderungsersetzende Maßnahme tragen können, müssen Sie sich in Absonderung begeben. Dies bedeutet entweder nach Hause oder in eine sonstige geeignete Unterkunft.
Bitte nutzen Sie hier vorranging Verkehrsmittel, bei denen kein Kontakt entsteht, beispielsweise eigener Pkw/Fahrrad/Roller/zu Fuß. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs ist aus infektiologischer Sicht nicht ratsam, da davon auszugehen ist, dass Sie andere Personen anstecken können. Das Vorgehen unterscheidet sich möglicherweise, je nachdem wo sich Ihr Urlaubsort befindet.
Ich bin im Urlaub in Baden-Württemberg: Sie sollten außerhalb Ihrer Unterkunft unverzüglich eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) tragen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Wenn Sie keine Maske als absonderungsersetzende Maßnahme tragen können, müssen Sie sich in Absonderung begeben.
- Dies bedeutet entweder nach Hause oder in eine sonstige geeignete Unterkunft.
- Bitte nutzen Sie hier vorrangig Verkehrsmittel, bei denen kein Kontakt entsteht, beispielsweise eigener Pkw.
- Die Nutzung des öffentlichen Nah-, Regional- und Fernverkehrs ist aus infektiologischer Sicht nicht ratsam, da davon auszugehen ist, dass Sie andere Personen anstecken können.
Im Zweifel bitten Sie Familienangehörige oder Bekannte, Sie unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen abzuholen. Sollten weder eine Absonderung am Urlaubsort noch eine kontaktarme Heimreise möglich sein, weil Sie beispielsweise keinen Führerschein besitzen oder mit Bus und Bahn angereist sind, nehmen Sie bitte Kontakt zum örtlichen Gesundheitsamt auf und erörtern das weitere Vorgehen.
Ich bin im Urlaub in Deutschland (außerhalb Baden-Württembergs): Es gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie Urlaub machen. Bundesweit gibt es Pflichten zu absonderungsersetzenden Maßnahmen oder zur Absonderung nach positiven Tests, die sich jedoch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können.
Informieren Sie sich am besten bereits vorab, welche Regelungen im Bundesland/Landkreis Ihres Reiseziels gelten. Ich bin im Urlaub im Ausland : Informieren Sie sich am besten schon vor der Reise, welche Regelungen in Ihrem Reiseland gelten. Informationen finden Sie auf den Seiten des, den offiziellen Seiten Ihres Reiselandes und gegebenenfalls auch Urlaubsortes/Urlaubsregion.
Verreisen Sie mit einem Reiseveranstalter, sollte dieser Ihnen ebenfalls Informationen zur Verfügung stellen können. Wer in Absonderung beziehungsweise Quarantäne muss, richtet sich nach den Gegebenheiten/Kontakten vor Ort beziehungsweise landesspezifischen Verordnungen. In Baden-Württemberg ergibt sich aus einem positiven Antigenschnelltest zunächst nur eine Masken- beziehungsweise Absonderungspflicht für die positiv getestete Person.
Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen bestehen keine verpflichtenden Maßnahmen. Wenn Sie sich in Baden-Württemberg aufhalten und bei sich selber ohne Überwachung einen Test durchgeführt haben (Selbsttest) und dieser positiv ist, ergeben sich hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen.
- Da jedoch davon auszugehen ist, dass Sie ansteckend sind, wird dringend empfohlen, freiwillig außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
- Sie haben die Möglichkeit freiwillig zur Bestätigung Ihres Selbsttests eine PCR durchführen zu lassen.
Nach der aktuell gültigen haben Sie Anspruch hierauf. Diese Testung ist für Sie kostenfrei. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Ist der nachfolgende PCR-Test ebenfalls positiv, müssen Sie hingegen unverzüglich absonderungsersetzende Maßnahmen ergreifen (Maske tragen) oder, wenn dies nicht möglich ist, sich in häusliche Absonderung begeben.
In einem solchen Fall greifen die Maßnahmen aus der, Mehr Informationen hierzu finden Sie auch im verlinkten Merkblatt: Eine Verpflichtung zur Nachtestung mittels PCR oder Schnelltests besteht in Baden-Württemberg nicht mehr. Wenn Sie sich in Baden-Württemberg aufhalten und Ihr Selbsttestergebnis positiv ist, haben Sie die Möglichkeit freiwillig zur Bestätigung einen PCR-Test durchführen zu lassen.
Nach der aktuell gültigen haben Sie Anspruch hierauf. Diese Testung ist für Sie kostenfrei. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Soweit möglich wird empfohlen, freiwillig außerhalb der eigenen Unterkunft eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Sofern Sie ihren Selbsttest mittels eines PCR-Tests bestätigen lassen wollen und der durchgeführte PCR-Test dann negativ ist, können Sie die bisher freiwillig ergriffenen Schutzmaßnahmen beenden.Wenn Sie einen bestätigenden PCR-Test durchführen lassen und dieser ist positiv, besteht hingegen unverzüglich eine Verpflichtung außerhalb der eigenen Unterkunft eine Maske (mindestens Mund-Nasen-Schutz) zu tragen beziehungsweise sich abzusondern.Wenn ein Baden-Württemberger Urlaub in einem anderen Land oder Bundesland macht, sind die bundesland- beziehungsweise landesspezifischen Verordnungen und Regelungen entscheidend.
Innerhalb Deutschlands werden die Kosten für eine bestätigende PCR-Diagnostik (nach positivem Antigentestergebnis) nach § 4b der durch den Bund übernommen. Hierfür dürfen dem Einzelnen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat die Mitglieder des Corona-Beraterkreises mit der Staufermedaille in Gold ausgezeichnet. Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat in einer Regierungsinformation im Landtag über die geplanten weiteren vorsichtigen Öffnungsschritte für Baden-Württemberg informiert.
- In der Bund-Länder-Schalte zur Corona-Lage am 16.
- Februar 2022 haben sich Bund und Länder auf schrittweise Lockerungen der Corona-Maßnahmen geeinigt.
- Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat im Landtag über das weitere Vorgehen in der Corona-Lage informiert.
- In seiner Neujahrsansprache zum Jahreswechsel 2021/2022 macht Ministerpräsident Winfried Kretschmann Hoffnung, dass wir gemeinsam die Pandemie beenden können.
Ministerpräsident Kretschmann hat die Ergebnisse des Bund-Länder-Treffen und das weitere Vorgehen für Baden-Württemberg vorgestellt. In seinem aktuellen Podcast kündigt Kretschmann an, dass in Baden-Württemberg in wenigen Tage die Alarmstufe ausgerufen werden könnte.
In seinem Podcast richtet sich Ministerpräsident Kretschmann an die Bürgerinnen und Bürger, die sich noch nicht haben impfen lassen und wirbt erneut für die Corona-Impfung. In einer Ansprache im SWR Fernsehen wünscht Ministerpräsident Winfried Kretschmann den Menschen im Land einen schönen Urlaub und ruft noch einmal eindringlich dazu auf, sich jetzt impfen zu lassen.
Äffle und Pferdle auf Mission gegen das Coronavirus erklären den Schnelltest. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, den Lockdown weitestgehend bis 7. März zu verlängern. Ministerpräsident Kretschmann erklärt das Format, wie die Abläufe sind und warum die Beschlüsse der MPK nicht umgehend in den Ländern gelten.
Ministerpräsident Winfried Kretschmann erklärt, in welcher Lage wir uns aktuell befinden und wann ein Strategiewechsel sinnvoll ist. Das Auftreten einer Virusmutante in einer Kita in Freiburg hat die Situation für eine mögliche stufenweise Öffnung von Grundschulen und Kitas grundlegend geändert. Wenn es um Corona geht, sprechen Politiker*innen davon, man müsse „Vor die Lage kommen”.
Was heißt das aber? Aufgrund der besorgniserregenden Nachrichten über ansteckendere Virusmutationen haben sich Bund und Länder auf weitere Maßnahmen geeinigt. Weiter hohe Infektionszahlen und eine Beschleunigung der Ansteckungen durch Mutationen des Corona-Virus machen es unerlässlich, die Corona-Maßnahmen zu verlängern.
In seiner Neujahrsansprache dankt Ministerpräsident Kretschmann den Menschen für ihren besonderen Einsatz in der Corona-Pandemie. Zugleich ruft er dazu auf, sich impfen zu lassen. Bund und Länder haben sich auf weitgehende Maßnahmen verständigt, um eine weitere Eskalation der Infektionen zu verhindern.
Wenn ein Corona-Impfstoff zur Verfügung steht, sind wir in Baden-Württemberg vorbereitet. Zwei Wochen nach Beginn des sogenannten „Lockdown Light” haben Bund und Länder eine erste Bilanz gezogen. Ein wissenschaftlicher Beraterkreis gibt der Landesregierung Input zum aktuellen Stand der Forschung und zur Lage in den Krankenhäusern.
- Bund und Länder haben sich angesichts steigender Infektionszahlen auf weitere harte Einschnitte, aber auch Hilfen für die betroffenen Gewerbe geeinigt.
- Angesichts der hochdynamischen Entwicklung der Infektionszahlen ruft die Landesregierung die dritte Pandemiestufe aus.
- Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat im Landtag den Beschluss der Konferenz von Bund und Ländern zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgestellt.
Ministerpräsident Winfried Kretschmann im Telefoninterview mit der Badischen Zeitung. Im SPIEGEL-Gespräch warnt Ministerpräsident Winfried Kretschmann vor einer zu frühen Lockerung der Maßnahmen. Im Interview mit dem Badischen Tagblatt spricht Ministerpräsident Kretschmann über den Druck in der Krise, darüber, was gut gelaufen ist und was ihn am meisten beschäftigt.
- Interview mit der SZ über Politik im Eiltempo, das weltweite Gerangel um Schutzmasken und die Gefahr, dass sich in der Krise autoritäre Strukturen verfestigen.
- Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat im Telefoninterview mit der Schwäbischen Zeitung über die Corona-Krise und deren Folgen gesprochen.
Ministerpräsident Winfried Kretschmann macht deutlich, dass es noch keinen Grund zur Entwarnung gibt. Die Lage sei unverändert ernst. Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat eindringlich vor einer schnellen Lockerung der strengen Ausgangsbeschränkungen gewarnt.