WEG-Verwalter reagiert nicht: Diplomatisch bleiben und Frist setzen – Wenn die Hausverwaltung ihren Pflichten nicht nachkommt, die Umsetzung von Beschlüssen oder Weisungen auf sich warten lässt, kann das zu einer Geduldsprobe für den Eigentümer werden.
Er sollte dennoch versuchen, eine Klärung in einem persönlichen Gespräch zu erlangen. Reagiert der Verwalter nicht auf direkte Anfragen, liegt der erste Schritt darin, den Verwaltungsbeirat hinzuziehen und das Gesprächsersuchen über diesen vortragen zu lassen. Aber zeigt auch das keine Wirkung, kann der Verwalter in einem Schreiben auf seine Pflichten hingewiesen werden.
Wurde beispielsweise eine bestimmte Maßnahme auf der Eigentümerversammlung beschlossen, ist die Verwaltung nach § 27 Abs.1 Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet, sie umzusetzen. Dafür ist jedoch keine gesetzliche Frist vorgegeben. Die schriftliche Mitteilung an den Verwalter sollte also genau benennen, um welche Punkte es geht und eine Frist setzen, bis wann diese zu erfüllen oder zumindest anzugehen sind.
Auch bei ausbleibenden Jahresabrechnungen kann der Eigentümer Druck machen. Schließlich benötigt er sie, um seiner eigenen Pflicht gegenüber seinem Mieter nachzukommen und dessen Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Der Eigentümer hat bei der Erstellung der Jahresabrechnung einen Individualanspruch, den er ohne die Zustimmung der Eigentümerversammlung geltend machen kann.
Ignoriert der Verwalter eine gesetzte Frist, kann der Eigentümer ihn deshalb auf die Abrechnungserstellung verklagen.
Contents
- 1 Wie kann man sich gegen die Hausverwaltung wehren?
- 2 Kann eine Hausverwaltung haftbar gemacht werden?
- 3 Kann ich die Hausverwaltung verklagen?
- 4 Kann man eine Hausverwaltung anzeigen?
- 5 Was sind die Pflichten einer Hausverwaltung?
- 6 Kann Mieter Hausverwaltung verklagen?
- 7 Was darf ein Verwalter nicht?
- 8 Kann man eine Hausverwaltung anzeigen?
Wo beschwere ich mich über eine Hausverwaltung?
Geht es nicht um direkte Ansprüche (Provisionsansprüche, Verwalterentgelt oder Schadenersatz), sondern um allgemeine Beschwerden, können Sie sich an die Bundesgeschäftsstelle oder an den Regionalverband wenden.
Wie schnell muss die Hausverwaltung reagieren?
Probleme mit der Hausverwaltung: Was tun? – Häufig ärgern sich Mieter, wenn die Hausverwaltung auf gemeldete Mängel nicht reagiert. Handelt es sich um einen Dienstleister im Auftrag des Vermieters, sollten Sie den Vermieter möglichst bald selbst anschreiben und die Mängel dort noch einmal melden.
Lassen Sie sich den Eingang der Mängelanzeige schriftlich bestätigen, um auf der sicheren Seite zu sein, und setzen Sie eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung. Bei baulichen Mängeln können dies etwa zwei bis drei Wochen sein, bei akuten Problemen wie Heizungsausfall im Winter müssen Verwaltung oder Vermieter sofort handeln.
Wenn die Frist abgelaufen und nichts passiert ist, ist der nächste Schritt die Mietminderung. Mehr zum Thema Mietminderung erfahren Sie auf unserer Themenseite, Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise,
Wie kann man sich gegen die Hausverwaltung wehren?
So wehren Sie sich gegen Untätigkeit Ihrer Verwaltung WiE rät: Nach erfolglosen Ketten-Abmahnungen können Sie die fristlose Kündigung aussprechen 27.4.2017. Was tun, wenn der Verwalter Beschlüsse nicht umsetzt? Unter den Mitglieder von Wohnen im Eigentum ist dieses Thema leider ein Dauerbrenner.
- Gemäß § 27 WEGesetz ist die Verwaltung den Wohnungseigentümern und der WEG verpflichtet, Beschlüsse auszuführen.
- Und zwar nicht irgendwann, sondern – von Grundsatz her – sofort beziehungsweise ohne schuldhaftes Zögern.
- Wenn sich Ihre Verwaltung lange Zeit mit der Umsetzung eines Beschlusses lässt, sollten Sie zuallererst einmal telefonisch nachfragen, woran das liegt.
Diese Ausreden gelten nicht:
“Die Umsetzung des Beschlusses ist leider wegen eines vorübergehenden Mitarbeiterengpasses nicht möglich!” -> Ein Mitarbeiterengpass berechtigt nicht dazu, einen Beschluss nicht auszuführen. Allerdings sollten Eigentümer bei einer Fristsetzung Rücksicht nehmen und eine längere Frist setzen. “Der Beschluss kann nicht umgesetzt werden, denn er ist fehlerhaft!” -> Beschlüsse sind nach § 23 Abs 4 Satz 2 WEGesetz gültig, solange sie nicht durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden sind “Der Beschluss kann nicht umgesetzt werden, denn er wurde angefochten!” -> Eine Anfechtung ist nach der Rechtsprechung kein Grund, den Beschluss der WEG nicht umzusetzen (z.B. LG München, vom 8.8.08, Az.1 T 13169/08) “Der Beschluss ist schon lange zu her!” -> Das ist kein Grund, ihn nicht umzusetzen, Beschlüsse verjähren nicht.
Bei diesen Gründen sollten Sie nachprüfen, ob die Angaben wirklich stimmen:
“Wir können keine drei Angebote von Handwerkern bekommen.” “Wenn der Beschluss umgesetzt wird, muss die WEG Schadensersatzansprüche zahlen!”
Dies sind Gründe, wegen denen ein Verwalter einen Beschluss tatsächlich nicht umsetzen darf:
“Die Baugenehmigung ist zu alt!” -> Baugenehmigungen dürfen nicht älter als drei Jahre sein. “Der Beschluss ist nichtig!” -> Einen nichtigen Beschluss darf ein Verwalter nicht ausführen. “Es gibt eine einstweilige Anordnung, nach der der Beschluss nicht umgesetzt werden darf.”
Hat der Verwalter die Untätigkeit wirklich zu verschulden, sollten Sie so vorgehen: 1. Anschreiben Zunächst setzen Sie ein einfaches Anschreiben auf. Darin setzen Sie der Verwaltung eine Frist für die Umsetzung des Beschlusses und drohen für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, mit einer Abmahnung.
Dieses Schreiben sollte per Einwurf-Einschreiben zugestellt werden.2. Ketten-Abmahnungen Sollte die Verwaltung auch nach dieser schriftlichen Aufforderung nicht handeln, müssen Sie Ihre Ankündigung in die Tat umsetzen und eine Abmahnung aussprechen. Eines Beschlusses bedarf es dafür nicht unbedingt: Da die Verwaltung nicht nur gegenüber der WEG, sondern auch gegenüber den einzelnen Eigentümern zur Umsetzung von Beschlüssen verpflichtet ist, kann grundsätzlich jeder Eigentümer die Nichtumsetzung abmahnen.
Ein (Umlauf-)Beschluss der Eigentümergemeinschaft hat aber oft mehr Gewicht. Mit der Abmahnung dürfen Sie keinesfalls zu lange warten – die Abmahnung muss der Pflichtverletzung “auf dem Fuße folgen”, fordert die Rechtsprechung. Länger als zwei Wochen sollten Sie daher nicht zögern.
Benennen Sie in dem Schreiben die konkrete Pflichtverletzung, sprechen Sie die Abmahnung aus und setzen Sie eine Nachfrist zur Umsetzung des Beschlusses. Dies ist nötig, um den nächsten Schritt, die fristlose Kündigung der Verwaltung vorzubereiten. Denn nur sehr gravierende Pflichtverletzungen genügen für eine sofortige Kündigung.
Wenn aber nach drei, vier, fünf Abmahnungen immer noch nichts passiert, gibt auch die Untätigkeit der Verwaltung das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Deshalb die empfohlene Vorgehensweise der Ketten-Abmahnung: Versäumt der Verwalter die Umsetzung auch nach der nächsten Abmahnung, ist dies eine neue Pflichtverletzung, die wiederum abgemahnt werden kann.
- Wie ein solches Schreiben genau aussehen könnte und weitere Erläuterungen dazu lesen Sie als Mitglied,
- Erst einloggen, dann lesen!) 3.
- Beschluss der Kündigung und Abberufung Haben Sie mehrere Abmahnungen ausgesprochen, sollten Sie als nächstes einen Rechtsanwalt konsultieren.
- Denn dann steht die Kündigung und Abberufung der Verwaltung an.
Es ist sehr wichtig, dabei keinen Fehler zu machen. Denn ist die Kündigung unberechtigt, wird das für die WEG teuer: Der Verwalter darf dann weiterhin sein Geld fordern, muss aber nicht mehr dafür arbeiten. Deshalb sollten Sie sich bei den folgenden Schritten anwaltlich vertreten lassen.
Diese sehen so aus: Sie schreiben Ihrer Verwaltung einen Brief und fordern sie auf, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, zu einer solchen Versammlung einzuladen, obwohl ein Viertel der Wohnungseigentümer dies verlangt, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter eine entsprechende Einberufung vornehmen.
finden Mitglieder einen Musterbrief von WiE und weitere Erläuterungen dazu (erst einloggen, dann lesen). Die Abberufung des Verwalters kann dann durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erfolgen. Ganz wichtig dabei: Bei dieser Eigentümerversammlung darf keine Entlastung der Verwaltung ausgesprochen werden.
- Denn ist der Verwalter wegen eines Verhaltens entlastet, können Sie ihm nicht mehr deswegen kündigen.
- Es gibt noch eine andere Möglichkeit der Abberufung des Verwalters: Wenn alle Wohnungseigentümer der Abberufung schriftlich zustimmen, ist der Beschluss auch ohne die Einberufung einer Versammlung wirksam.4.
Abberufung und Kündigung durch das Gericht Kommt ein Abberufungsbeschluss nicht zustande, obwohl ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt, so bleibt noch der Gang zum Gericht. Beim zuständigen Amtsgericht kann jeder Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters verlangen.
Wie kann ich eine Hausverwaltung abmahnen?
FAQ: Abmahnung über die Hausverwaltung – Kann eine Hausverwaltung Mieter abmahnen? Sofern dies vertraglich zwischen der Verwaltung und dem Eigentümer vereinbart ist und entsprechende Vollmachten bestehen, kann im Mietrecht eine Abmahnung über die Hausverwaltung ausgesprochen werden.
- In der Regel geschieht dies, wenn Mieter ihre vertraglichen Pflichten verletzen.
- Wer darf die Hausverwaltung abmahnen? Eine Hausverwaltung selbst kann beispielsweise bei Untätigkeit von Mietern, aber auch vom Eigentümer abgemahnt werden.
- Mehr dazu lesen Sie hier,
- Wie kann ich eine Hausverwaltung abmahnen? In der Regel sollte eine Abmahnung schriftlich erfolgen und eine Fristsetzung zur Behebung bzw.
Unterlassung der Pflichtverletzung beinhalten. Weitere Informationen finden Sie hier,
Wann macht sich eine Hausverwaltung strafbar?
Wann macht sich eine Hausverwaltung strafbar? – Eine Hausverwaltung macht sich dann strafbar, wenn sie Straftaten wie Veruntreuung, Vorteilsnahme oder Urkundenfälschung begeht. Besteht ein dringender Tatverdacht, kommt eine Strafanzeige in Frage. So erkennen Sie einen unseriösen Hausverwalter!
Kann eine Hausverwaltung haftbar gemacht werden?
Wann ist ein WEG-Verwalter schadensersatzpflichtig? – Im Rahmen des Verwaltervertrags werden regelmäßig verschiedene Pflichten, Rechte und Aufgaben des Verwalters bindend vereinbart. Diese gehen häufig über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Der Verwalter haftet grundsätzlich, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus dem Verwaltervertrag oder aus dem WEG-Gesetz verletzt.
- Das größte Haftungsrisiko für den Verwalter ist in der Praxis der Umgang im Zusammenhang mit Baumängeln und der Instandhaltung der verwalteten Liegenschaft.
- Der Verwalter haftet zum Beispiel gegenüber der Eigentümergemeinschaft, wenn er bei einem Wasserschaden nicht alles getan hat, um unverzüglich die Schadensursache festzustellen und sich dadurch der Schaden vergrößert (Beschluss des BayObLG vom 29.01.1998, Aktenzeichen 2 ZBR 53/97).
Weiterhin hat der WEG-Verwalter die Verpflichtung, die Eigentümergemeinschaft auf ablaufende Gewährleistungspflichten hinzuweisen und über die entsprechende Vorgehensweise auf der letzten vor Ablauf der Gewährleistungspflicht stattfindenden Eigentümerversammlung abstimmen zu lassen.
- Häufiger Streitpunkt ist auch die ausreichende Kontrolle und die gewissenhafte Auswahl von beauftragten Handwerkern.
- Der WEG-Verwalter hat die Pflicht Handwerkerarbeiten zu kontrollieren und gegebenenfalls Mängelrechte geltend zu machen.
- Häufiger Streitpunkt hierbei und auch in anderen Fallkonstellationen ist regelmäßig, ob dem Verwalter Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Fahrlässigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwalter stets die Sorgfalt walten zu lassen, die er auch als Eigentümer in seinen einen Angelegenheiten aufwenden würde.
Kann ich die Hausverwaltung verklagen?
BGH gibt Wohnungseigentümern ein direktes Klagerecht gegen WEG-Verwalter. Bei Schäden am Sondereigentum kann ein einzelner Wohnungseigentümer seine Verwaltung direkt verklagen, wenn diese Beschlüsse schlecht oder überhaupt nicht umsetzt. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil (8.6.2018, Az.
Kann man eine Hausverwaltung anzeigen?
a) Mietminderung – Führt eine Pflichtverletzung seitens der Hausverwaltung dazu, dass die Mietsache einen nicht lediglich unerheblichen Mangel aufweist, weil z.B. notwendige Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden sind, kann der Mieter gem.
§ 536 BGB die Miete mindern, Das Minderungsrecht setzt kein Verschulden voraus. Der Vermieter kann sich daher nicht mit der Begründung entlasten, nicht er, sondern die Hausverwaltung sei für die Entstehung des Mangels verantwortlich. Tipp für Mieter: Voraussetzung für eine Mietminderung ist es gem. § 536c Abs.1 S.1, Abs.2 S.2 Nr.1 BGB grds., dass der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigt.
Diese Mängelanzeige muss grds. gegenüber dem Vermieter erfolgen. Eine Anzeige gegenüber der Hausverwaltung genügt nur dann, wenn diese zum Empfang derartiger Erklärungen bevollmächtigt ist. Dies ist nicht zwingend immer der Fall, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls bzw.
Was sind die Pflichten einer Hausverwaltung?
Hausverwaltung: Aufgaben & Pflichten Wenn Sie in einer Mietwohnung wohnen oder eine Eigentumswohnung in einem Haus mit mehreren Parteien besitzen, fallen zahlreiche Verwaltungsaufgaben an. Auf diese Dienstleistungen sind professionelle Hausverwaltungen spezialisiert.
Doch was genau sind die Aufgaben und Pflichten einer Gebäudeverwaltung? Wie unterscheiden diese sich bei Eigentums- und Mietwohnungen? Was ist zu tun bei Streitfällen und Nichteinhaltung der Pflichten? Wie setzen sich hierbei die Kosten zusammen? Diese und weitere Fragen werden in diesem Beitrag beantwortet.
Bei Eigentumswohnungen:
Instandhaltung und Sanierung des Gebäudes und der AußenanlagenKalkulation und Abrechnung von Betriebs- und EnergiekostenInformationspflicht und Einsehbarkeit über Maßnahmen und deren KostenOrganisation von Eigentümerversammlungen
Bei Mietwohnungen:
Mietvertragliche und kaufmännische AufgabenKorrespondenz mit Eigentümer/n des GebäudesInstandhaltungs- und Sanierungsarbeiten wie bei Eigentumswohnungen
Wenn Bewohner unzufrieden sind:
Können Eigentümergemeinschaften das Geschäftsverhältnis kündigen und eine neue Verwaltung beauftragenKönnen Mieter unter Umständen eine Mietpreisminderung erwirken
Die Kosten für diese Dienstleistungen liegen in Österreich in etwa zwischen 3,00 und 3,60 Euro pro m² pro Jahr. Der Tätigkeitsbereich einer Hausverwaltung bei Eigentumswohnungen wird in Österreich gesetzlich festgelegt, Hier wird das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) angewandt, demzufolge die Verwaltung eines Gebäudes die Interessen der Eigentümer gegenüber Dritten zu vertreten hat.
Wer überprüft die Hausverwaltung?
1. Bei Geldangelegenheiten: Vertrauen ist nicht gut, Kontrolle dringend angeraten – Gerade bei der Verwaltung der Gemeinschaftsgelder sollten Wohnungseigentumsgemeinschaften ganz genau hinsehen, Die Palette der Tricks und Fehler unprofessioneller Hausverwalter ist reichlich bemessen.
Das beginnt bereits mit im Wirtschaftsplan deutlich übersetzten Hausgeldern, Aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung folgt, dass die Hausgeldzahlungen in wirtschaftlich angemessener Höhe erfolgen müssen. Sind die Hausgelder dagegen viel zu hoch angesetzt, ist der Verwalter möglicherweise entweder völlig desinteressiert oder schließt sogar gegen Vorteilsannahme viel zu teure Wartungs-, Dienstleistungs- und / oder Werkverträge ab.
Dagegen hilft eine Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, also in die Abrechnungs- und Vertragsunterlagen. Sind die Kosten der abgeschlossenen Verträge zu hoch, sollten die Eigentümer Vergleichsangebote anderer Handwerker und Firmen einholen. Bei erheblichen Preisunterschieden ist beim Verwalter zu beantragen, dass dies sowie die Höhe des Hausgeldes als Tagesordnungspunkt (TOP) auf die nächste oder ggf.
Sogar eine kurzfristig anzuberaumende außerordentliche Eigentümerversammlung zu setzen ist. Auf der Versammlung kann dann die Kündigung der Verträge (unter Einhaltung der Kündigungsfristen), der Abschluss anderer Verträge sowie eine Anpassung des Hausgelds beschlossen werden. Der Wirtschaftsplan sollte ohnehin genau überprüft werden.
Möglicherweise ist dort plötzlich ein höherer Betrag für die Verwaltungskosten ausgewiesen, so dass der Verwalter klammheimlich eine „Gehaltserhöhung” erhält. Weiterhin übertragen unprofessionelle Hausverwalter gerne die Salden des Vorjahres in die neue Jahresabrechnung.
Dort haben diese Salden aber nichts zu suchen. Solche Abrechnungen sollten zurückgewiesen und eine Korrektur verlangt werden. Keinesfalls ist die Jahresabrechnung auf der Eigentümerversammlung durch Beschluss zu genehmigen und dem Verwalter Entlastung zu erteilen. Bedenklich wird es, wenn die Kontenverläufe zum 01.01.
und 31.12. fehlen, Möglicherweise wurden kurz vor diesen Tagen Geldbeträge von den Konten mehrerer Eigentümergemeinschaften hin und her geschoben, um fehlende oder veruntreute Gelder zu verschleiern. Die Kontenverläufe sollten daher durch den Verwaltungsbeirat oder – bei Fehlen eines Beirats – durch einen von den Eigentümern gewählten Kassenprüfer kontrolliert werden.
Kann Mieter Hausverwaltung verklagen?
4 Die Entscheidung – Das LG Berlin bestätigte das amtsgerichtliche Urteil, das eine Auskunftspflicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben () bejahte. Auf eine Einsichtnahme in das Grundbuch kann der Mieter nicht verwiesen werden, weil nicht nur der Eigentümer Vermieter sein kann, sondern auch jemand, der schuldrechtlich ermächtigt worden ist, Mietverträge im eigenen Namen zu schließen.
Welche Rechte hat ein Eigentümer gegenüber der Hausverwaltung?
2.2 Der einzelne Eigentümer – Das Vertragsverhältnis besteht nur zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Gleichfalls wirkt sich aber die Verwaltertätigkeit über die Gemeinschaft hinaus auch mittelbar auf die einzelnen Wohnungseigentümer aus – in Teilbereichen sogar unmittelbar.
- Folglich müssten die einzelnen Wohnungseigentümer zumindest in den Schutzbereich dieses Vertragsverhältnisses einbezogen werden.
- Ob der Verwaltervertrag insoweit noch weiterhin als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer angesehen werden kann,,
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Was darf ein Verwalter nicht?
Von A bis Z: Was ein Verwaltungsbeirat NICHT darf – Im Wesentlichen ist der Beirat zu folgendem nicht berechtigt:
Anweisungen gegenüber Wohnungseigentümern und dem Verwalter zu erteilen Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen Beschlüsse eigenmächtig zu ändern oder aufzuheben, insbesondere den Verwalter eigenmächtig zu entlasten oder nicht zu entlasten Buchungen für die Eigentümergemeinschaft auf deren Konten vorzunehmen Handwerker und Dienstleister eigenmächtig zu beauftragen Handwerker- und Dienstleisterarbeiten zu überwachen und abzunehmen Hausordnung aufzustellen, deren Einhaltung zu überwachen oder sich selber nicht daran zu halten Redeverbot auf Eigentümerversammlungen gegenüber Eigentümern auszusprechen Vergütung in unverhältnismäßiger Höhe für seine ehrenamtliche Tätigkeit zu fordern Verträge der Eigentümergemeinschaft in deren Namen zu schließen oder zu kündigen Verwendung bzw. Anlage der Instandhaltungsrücklage oder sonstiger Gemeinschaftsgelder zu bestimmen Vorteile vor allem finanzieller Art vom Verwalter und / oder Handwerkern anzunehmen
Ein Verwaltungsbeirat hat zwar nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Kontrollrechte und Unterstützungspflichten. Er ist aber nicht berechtigt, ihn die Befugnisse des Verwalters einzugreifen. Insbesondere hat der Verwaltungsbeirat keine Entscheidungskompetenz,
Was kann man alles abmahnen?
Zu den häufigsten Gründen für eine Abmahnung zählen unter anderem Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz und Diebstahl. Nur weil diese Vergehen in der Regel „abmahnfähig’ sind, bedeutet das aber noch nicht, dass sie Ihren Arbeitgeber in jedem Fall dazu berechtigen, Sie abzumahnen.
Kann ein Verwalter einen Eigentümer abmahnen?
Eine zwingende gesetzliche Regelung gibt es hier nicht. Die Abmahnung kann sowohl von einem bevollmächtigten Eigentümer oder einem bevollmächtigten Beirat bzw. dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats erteilt werden. Wichtig ist, dass es eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch Beschluss aller Wohnungseigentümer gibt.
Ist die Hausverwaltung für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich?
Verwalterpflicht – Der Verwalter ist verpflichtet, für die “Durchführung” der Hausordnung zu sorgen. Ein qualifiziertes Verwaltungsunternehmen wird über eine entsprechend hohe Motivation verfügen, die Ursache der auftretenden Störungen möglichst zügig zu unterbinden.
Kann ein einzelner Eigentümer die Hausverwaltung kündigen?
Kündigung der Hausverwaltung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft – Auch für die Kündigung der Hausverwaltung ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer notwendig. Diese müssen zudem beschließen, welcher Kündigungsgrund vorliegt und welche Kündigungsart (ordentlich oder außerordentlich) erfolgen soll.
Wer kontrolliert die Hausverwaltungen?
1. Bei Geldangelegenheiten: Vertrauen ist nicht gut, Kontrolle dringend angeraten – Gerade bei der Verwaltung der Gemeinschaftsgelder sollten Wohnungseigentumsgemeinschaften ganz genau hinsehen, Die Palette der Tricks und Fehler unprofessioneller Hausverwalter ist reichlich bemessen.
Das beginnt bereits mit im Wirtschaftsplan deutlich übersetzten Hausgeldern, Aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung folgt, dass die Hausgeldzahlungen in wirtschaftlich angemessener Höhe erfolgen müssen. Sind die Hausgelder dagegen viel zu hoch angesetzt, ist der Verwalter möglicherweise entweder völlig desinteressiert oder schließt sogar gegen Vorteilsannahme viel zu teure Wartungs-, Dienstleistungs- und / oder Werkverträge ab.
Dagegen hilft eine Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, also in die Abrechnungs- und Vertragsunterlagen. Sind die Kosten der abgeschlossenen Verträge zu hoch, sollten die Eigentümer Vergleichsangebote anderer Handwerker und Firmen einholen. Bei erheblichen Preisunterschieden ist beim Verwalter zu beantragen, dass dies sowie die Höhe des Hausgeldes als Tagesordnungspunkt (TOP) auf die nächste oder ggf.
Sogar eine kurzfristig anzuberaumende außerordentliche Eigentümerversammlung zu setzen ist. Auf der Versammlung kann dann die Kündigung der Verträge (unter Einhaltung der Kündigungsfristen), der Abschluss anderer Verträge sowie eine Anpassung des Hausgelds beschlossen werden. Der Wirtschaftsplan sollte ohnehin genau überprüft werden.
Möglicherweise ist dort plötzlich ein höherer Betrag für die Verwaltungskosten ausgewiesen, so dass der Verwalter klammheimlich eine „Gehaltserhöhung” erhält. Weiterhin übertragen unprofessionelle Hausverwalter gerne die Salden des Vorjahres in die neue Jahresabrechnung.
Dort haben diese Salden aber nichts zu suchen. Solche Abrechnungen sollten zurückgewiesen und eine Korrektur verlangt werden. Keinesfalls ist die Jahresabrechnung auf der Eigentümerversammlung durch Beschluss zu genehmigen und dem Verwalter Entlastung zu erteilen. Bedenklich wird es, wenn die Kontenverläufe zum 01.01.
und 31.12. fehlen, Möglicherweise wurden kurz vor diesen Tagen Geldbeträge von den Konten mehrerer Eigentümergemeinschaften hin und her geschoben, um fehlende oder veruntreute Gelder zu verschleiern. Die Kontenverläufe sollten daher durch den Verwaltungsbeirat oder – bei Fehlen eines Beirats – durch einen von den Eigentümern gewählten Kassenprüfer kontrolliert werden.
Kann man eine Hausverwaltung anzeigen?
a) Mietminderung – Führt eine Pflichtverletzung seitens der Hausverwaltung dazu, dass die Mietsache einen nicht lediglich unerheblichen Mangel aufweist, weil z.B. notwendige Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden sind, kann der Mieter gem.
§ 536 BGB die Miete mindern, Das Minderungsrecht setzt kein Verschulden voraus. Der Vermieter kann sich daher nicht mit der Begründung entlasten, nicht er, sondern die Hausverwaltung sei für die Entstehung des Mangels verantwortlich. Tipp für Mieter: Voraussetzung für eine Mietminderung ist es gem. § 536c Abs.1 S.1, Abs.2 S.2 Nr.1 BGB grds., dass der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigt.
Diese Mängelanzeige muss grds. gegenüber dem Vermieter erfolgen. Eine Anzeige gegenüber der Hausverwaltung genügt nur dann, wenn diese zum Empfang derartiger Erklärungen bevollmächtigt ist. Dies ist nicht zwingend immer der Fall, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls bzw.
Kann ich die Hausverwaltung verklagen?
BGH gibt Wohnungseigentümern ein direktes Klagerecht gegen WEG-Verwalter. Bei Schäden am Sondereigentum kann ein einzelner Wohnungseigentümer seine Verwaltung direkt verklagen, wenn diese Beschlüsse schlecht oder überhaupt nicht umsetzt. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil (8.6.2018, Az.
Was sind die Pflichten einer Hausverwaltung?
Diese Aufgaben übernimmt eine Hausverwaltung generell: –
Einberufen der Eigentümerversammlung (einmal jährlich sowie, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer es verlangt) Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung Aufstellen einer Hausordnung sowie deren Durchsetzung Ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (z.B. Planung von Reparaturen und Modernisierungsmaßnahmen, Beauftragung und Kontrolle von Handwerkern) Verwaltung der Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft (u.a. Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage und Aufstellen eines Wirtschaftsplans für die Immobilie, Berechnung des monatlichen Wohngeldes und dessen Einzug) Abschluss einer Feuerversicherung für das Gemeinschaftseigentum zum Neuwert sowie einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Abschluss und Überprüfung von Verträgen mit Öl- oder Gasanbietern, Reinigungskräften usw.
Ein Hausverwalter ist außerdem verpflichtet, jedem Mitglied der Eigentümergemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Immobilie zu gewähren. Während der Eigentümerversammlung muss der Verwalter den einzelnen Eigentümern auf Wunsch zudem Rede und Antwort stehen. Getty Images/iStockphoto Eine Hausverwaltung kümmert sich um alle wichtigen Dinge rund um die Immobilie.