Was passiert in der Privatinsolvenz bei einer Ehegattenbürgschaft? | KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Viele Schuldner haben ihre Kredite zusätzlich durch eine Bürgschaft des Ehepartners oder Lebenspartners abgesichert, da die Banken oftmals eine weitere Sicherheit (Bürgschaft) für den Kredit des eigentlichen Vertragspartners verlangen.
Der Lebens- oder Ehepartner möchte gerne helfen und unterschreibt die sogenannte Ehegattenbürgschaft. Wenn der eigentliche Vertragspartner allerdings nicht mehr zahlen kann und, wendet sich die Bank an den Bürgen. In diesem Fall hat der Bürge kaum eine Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtung zu vermeiden.
Eine Möglichkeit, aus dem Bürgschaftsvertrag herauszukommen, bietet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese gilt in den Fällen, in denen der Bürge eine wirtschaftlich nicht leistungsfähige Person ist. Das Bürgschaftsversprechen einer wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Person ist nichtig.
Diese Rechtsprechung hat sich allerdings auf eine Ehefrau bezogen, die als Hausfrau ohne jegliches Einkommen war. Auf das Urteil können Sie sich also nicht berufen, falls Sie beim Abschluss der Bürgschaft ein eigenes Einkommen hatten, wenn auch nur ein geringes. Im Insolvenzverfahren bedeutet dies für den Bürgen folgendes: Stellt der eigentliche Darlehensnehmer einen Insolvenzantrag, geht seine Bankschuld vollständig auf den Bürgen über,
Die Bank wendet sich an den Bürgen und verlangt die Zahlung. Wenn der Bürge seinerseits nicht zahlungsfähig ist, bleibt ihm grundsätzlich nur mit der Bank oder – falls keine Mittel verfügbar sind – die Privatinsolvenz. : Was passiert in der Privatinsolvenz bei einer Ehegattenbürgschaft? | KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
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Was zahlt der Bürge für die Rechtsverfolgung?
In welchem Umfang haftet der Bürge? – Das Akzessiorietätsprinzip – Inwieweit der Bürge haften muss, ergibt sich aus § 767 BGB: „(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Bürgen liefern mit der Bürgschaft eine gefährliche Garantie: Sie haften auch für Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung. Nach dieser Vorschrift ist die Bürgschaft hinsichtlich ihres Bestands und ihres Umfangs unmittelbar von der Hauptschuld abhängig, Das bedeutet unter anderem Folgendes:
- Wenn die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner (Dritten) nicht mehr besteht, so haftet der Bürge nicht mehr. Im Rechtswesen trägt dieses Prinzip die Bezeichnung Akzessorietät.
- Der Bürge haftet in der Höhe der Hauptschuld mit seinem gesamten persönlichen Vermögen.
- Bei einer Bankbürgschaft erstreckt sich die Haftung auch auf die Zinsen,
- Der Bürge haftet auch für Kosten, die der Hauptschuldner dem Gläubiger für die Rechtsverfolgung erstatten muss.
Durch Zinsen, eine verspätete Zahlung des Hauptschuldners an den Gläubiger (Verzug) und eine Rechtsverfolgung können die Kosten einer Bürgschaft enorm anwachsen,
Was passiert wenn derjenige nicht zahlt oder Zahlen kann?
Was kann mir passieren, wenn ich für jemanden bürge? – B.Z. – Die Stimme Berlins 08.02.2006, 00:00 Uhr NACHRICHTEN Wichtige Fakten, damit es kein böses Erwachen gibt, Was kann mir passieren, wenn ich für jemanden bürge? Bei Bank- oder Ratenverträgen werden in der Regel Sicherheiten verlangt – oder eine Bürgschaft. Doch Vorsicht! Wer eine Bürgschaft eingeht, kann damit schnell in große finanzielle Schwierigkeiten kommen! So schützen Sie sich: * Was bedeutet Bürgschaft überhaupt?Sie erklären sich mit Ihrer Unterschrift unter den Vertrag bereit, die Rückzahlung der Raten bzw.
des Kredits zu übernehmen, wenn der Kreditnehmer nicht mehr zahlen kann. * Was kann mir dann passieren? Wenn derjenige, für dessen Schuld Sie bürgen, nicht zahlt oder zahlen kann, werden Sie zur Kasse gebeten – mit Ihrem gesamten Vermögen und Einkommen, ggf. bis zur Lohnpfändung. * Wie stehen die Chancen, mein Geld wiederzubekommen? Sehr schlecht.
Deshalb besser nein sagen – auch wenn Ihre beste Freundin oder Ihr Lebensgefährte Sie darum bittet. * Worauf soll ich beim Vertrag achten? Lesen Sie ihn genau durch, bevor Sie unterschreiben. Formulierungen wie „für alle künftigen Verpflichtungen”, „haftet selbstschuldnerisch” bedeuten, daß Sie evtl.
für alles aufkommen müssen. Auf keinen Fall eine Blankobürgschaft unterschreiben! Bestimmen Sie den Zweck der Bürgschaft genau. Vereinbaren Sie, daß Sie sich jederzeit den Kreditstand geben lassen können. * Kann ich auch nur für eine feste Summe bürgen? Ja, Sie können genau festlegen, in welcher Höhe (inkl.
Zinsen und Kosten) Sie bürgen. Oder gehen Sie nur auf eine Ausfallbürgschaft ein. Dann müssen Sie erst zahlen, wenn bei Ihrer Freundin etc. tatsächlich nichts mehr zu holen ist. * Kann ich die Bürgschaft rückgängig machen? Eine Chance, aus einer Bürgschaft herauszukommen, hat man nur, wenn der Vertrag sittenwidrig ist oder man Privatinsolvenz angemeldet hat.
- Müssen im Falle meines Ablebens meine Kinder die Bürgschaft übernehmen? Ja, diese Verpflichtung wird auch vererbt.
- Der Erbe des Bürgen hat lediglich die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlaß zu beschränken.
- Dazu muß er bei Gericht bestimmte Anträge stellen.
- Und bei einer Scheidung? In der Regel bleibt die Bürgschaft auch dann bestehen.
Es sei denn, Sie können nachweisen, daß der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig ist. Klären Sie das am besten gleich mit Ihrem Scheidungsanwalt. * Wie kann ich mich absichern? Lassen Sie sich vor der Unterschrift von der Bank umfassend beraten. Nehmen Sie zu dem Gespräch neben der Person, für die Sie bürgen wollen, noch einen Zeugen mit.
Wann ist eine Bürgschaft wirksam?
Wie ist die Bürgschaft im BGB geregelt? – Doch beginnen wir mit zwei einfachen Fragen: Was ist eine Bürgschaft und welche Folgen hat eine Bürgschaftserklärung? § 765 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt hierauf eine recht knappe Antwort: „(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.” Der Bürgschaft liegt also eine juristische Dreiecksbeziehung zugrunde. Es gibt einen Gläubiger und zwei Schuldner, Der erste Schuldner wird im Gesetz „der Dritte” oder auch Hauptschuldner genannt. Der zweite Schuldner ist der Bürge,
Rundfunkbeitrag: Warum ich nicht zahlen werde
Alle drei haben unterschiedliche Ziele bzw. Bedürfnisse:
- Der Dritte bzw. Hauptschuldner möchte eine Leistung seines Gläubigers in Anspruch nehmen. Vielleicht möchte er einen Kredit aufnehmen oder eine Wohnung mieten. Dann wäre der Gläubiger z.B. eine Bank oder eine Wohnungsbaugesellschaft.
- Der Gläubiger hingegen ist nur dann bereit, dem Hauptschuldner seinen Wunsch zu erfüllen, wenn dieser eine entsprechende Sicherheit anbieten kann. Er möchte sichergehen, dass er auch dann an sein Geld kommt, wenn dieser Dritte zahlungsunfähig wird. Der Kreditgeber möchte eine Bürgschaft für den Kredit als eine Art Garantie für den Fall, dass sein Kreditnehmer seinen Kredit nicht zurückzahlen kann (sog. Bürgschaftskredit ). Der Vermieter möchte die Miete auch dann einziehen können, wenn sein Mieter kein Geld mehr hat.
- Der Bürge handelt meist uneigennützig und möchte den Dritten bei seinem Vorhaben unterstützen, Deswegen setzt er seine Unterschrift unter die Bürgschaft. Oft ist er sich dabei nicht bewusst, welches Risiko und welche Verpflichtung er damit eingeht, Er steht mit seiner Unterschrift für den Fall ein, dass der Dritte bzw. der Hauptschuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Zahlt dieser nicht, kann der Gläubiger das Geld beim Bürgen eintreiben,
Eine Bürgschaft ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wurde und wenn der Bürge die Originalurkunde eigenhändig unterschreibt, Sie kann also nicht elektronisch über das Internet, per Mail, SMS oder Fax abgeschlossen werden. So soll der Bürge geschützt und dazu angehalten werden, die zu unterschreibende Erklärung genau zu prüfen.